Zitate – Wann sind sie zulässig?

Ob Texte, Fotos oder Videos: Werke sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur genutzt werden, wenn der Rechteinhaber oder das Gesetz dies erlaubt. Die Zitatfreiheit (§ 51 UrhG) ermöglicht eine Nutzung, um sich mit dem Werk geistig auseinanderzusetzen. Welche Voraussetzungen zu beachten sind, lesen Sie in diesem FAQ.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wann besteht ein
Urheberrecht?

Praktisch sind Texte, Fotos und Videos fast immer urheberrechtlich geschützt. Auf die Länge oder Komplexität kommt es dabei nur in geringem Maße an.

Lediglich kurze Wortfolgen und einzelne Wörter werden die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen, ihnen fehlt es an einer individuellen Gestaltung. Würden einfache Sätze urheberrechtlich geschützt (z.B.: „Gestern war strahlendblauer Himmel“), würde die öffentliche Kommunikation lahmgelegt. Auch Urheber von Tweets werden daher in der Regel als Urheber keine Rechte geltend machen können. Ausnahmsweise kann das Urheberrecht bei kurzen Texten angewendet werden, wenn sie besonders kreativ sind.

Bei Fotos oder Videos braucht es keine besondere Qualität der Aufnahmen. Nicht nur aufwändige Produktionen, sondern auch alltägliche Schnappschüsse oder Amateurvideos sind urheberrechtlich geschützt.

Sind auch Teile
eines Werks geschützt?

Ein Werk muss nicht vollständig genutzt werden, damit Rechte des Urhebers oder Rechteinhaber berührt werden. Auch die teilweise Übernahme z.B. durch einen Textauszug oder einen Fotoausschnitt ohne Erlaubnis kann das Urheberrecht verletzen.

Wird das Werk bei der Übernahme leicht verändert, ändert dies an dem Eingriff in das Urheberrecht nichts. Erst wenn der Abstand zum „Original“ so groß ist, dass es sich um ein eigenständiges Werk handelt, kann eine Urheberrechtsverletzung ausscheiden.

Karikatur, Parodie und Pastiche

Eine Übernahme kann aber als Karikatur, Parodie und Pastiche nach § 51a UrhG zulässig sein.

Was ist ein Zitat?

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Benutzung eines Werks ohne Zustimmung des Urhebers:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

§ 51 Satz 1 UrhG

Das Zitat dient der Auseinandersetzung mit dem Werk, es hat eine Belegfunktion. Es reicht daher nicht aus, dass „Zitate“ ohne einen inhaltlichen Zusammenhang eingefügt werden. Die Rechtsprechung fordert vielmehr eine „innere Verbindung mit den eigenen Gedanken“. Ein Zitat ist somit grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle für selbstständige Ausführungen erscheint.

Das Medium ist für die Frage, ob ein Zitat vorliegt, nicht relevant. Man kann seine Gedanken belegen durch Übernahme von:

  • Text
  • Fotos/Videos
  • Tönen/Geräuschen
  • u.v.m.

Beispiel

Ein Youtube-Kanal rezensiert eine Szene aus einer TV-Show. Zu diesem Zweck wird eine Szene eingefügt, die eingehend besprochen wird.

Video- und Bildzitate nutzt beispielsweise das ZDF Magazin Royale ausgiebig, aber auch viele YouTuber:innen verweisen auf Videos von anderen Kanälen. Das ist grundsätzlich zulässig, aber eben nur, wenn die Wiedergabe als Beleg für eigene Erörterungen dient.

Videozitat im ZDF Magazin Royale, hier in der Sendung zu deutschen Waffen (Quelle: ZDF Magazin Royale, https://www.youtube.com/watch?v=r0YhVJMkvSk)

Kein Zitat liegt daher vor, wenn ein Werk nur zur Illustration genutzt wird. Die allgemeine Bewerbung von Produkten oder das Vorspielen eines lustigen Clips sind nicht durch die Zitatfreiheit gedeckt. Im Rahmen einer satirischen Auseinandersetzung mit einer bestimmten Situation, die auf einem Foto abgebildet wird, kann ein Zitat hingegen auch dann vorliegen, wenn es sich um Werbung handelt.

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Urheberrecht? Damit kennen wir uns aus. Wir prüfen Ihre Veröffentlichungen vorab auf rechtliche Risiken.


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Wie groß darf das Zitat sein?

Die Nutzung eines Werks ist auf den Zitatzweck beschränkt. Das fremde Werk darf deshalb so übernommen werden, dass die inhaltliche Auseinandersetzung sinnvoll geführt werden kann.

Der noch zulässige Umfang ist eine Frage des Einzelfalls. Es gibt keine mathematische Formel, nach der nur ein bestimmter Prozentsatz übernommen werden darf. Vielmehr ist immer zu überlegen, ob die Übernahme unter Abwägung aller Umstände als sachgerecht anzusehen ist.

Wie ist zu zitieren?

Es muss erkennbar sein, dass ein anderes Werk zitiert wird. Das fremde Werk darf daher nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert sein. Dies kann bei Texten durch Anführungsstriche, Einrückungen oder andere Formatierungen wie z.B. Kursivschrift geschehen. Eine Übernahme ohne das fremde Werk kenntlich zu machen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Ein Zitat setzt eine unveränderte Übernahme voraus. Dieses Änderungsverbot ergibt sich aus § 62 UrhG. Eine Entstellung des Werkes, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist bereits nach § 14 UrhG unzulässig.

Falschzitate können zudem das Persönlichkeitsrecht des Autors verletzen, wenn ihm beispielsweise Aussagen untergeschoben werden, die er nie getätigt hat.

Zulässig ist es, einen Text in eine andere Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung darf der Werknutzer selbst vornehmen, wenn es noch keine Übersetzung des Werkes in die Zielsprache gibt; existiert aber eine allgemein zugängliche und vom Urheber autorisierte Übersetzung, muss diese verwendet werden.

Dürfen auch nicht veröffentlichte Werke zitiert werden?

Das Gesetz beschränkt die Zitatfreiheit auf bereits veröffentlichte Werke. Das Werk muss daher bereits rechtmäßig veröffentlicht worden sein. Ist dies nicht der Fall, ist ein Zitat unzulässig, wobei eine nachträgliche Veröffentlichung diesen Fehler heilen kann.

Ausnahmen von dem Erfordernis der Veröffentlichung des Werks werden für besondere Situationen diskutiert, in denen die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat, insbesondere im investigativen Journalismus.

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Wie ist die Quelle anzugeben?

Nach § 63 Abs. 1 UrhG ist bei einem Zitat die Quelle deutlich anzugeben. Die Quellenangabe soll die Herkunft des ohne die Einwilligung des Urhebers benutzten Werkes oder Werkteils belegen.

Zu nennen ist zunächst der Name des Urhebers. Hat das Werk einen Titel, ist auch dieser zu nennen.

Vorsicht

Das häufig anzutreffende „Quelle: Privat“ oder „Quelle: Facebook“ reicht demnach nicht aus.

Darüber hinaus können weitere Angaben erforderlich sein. Wird das Zitat dem Internet entnommen, ist nach Abs. 2 neben dem Namen des Urhebers, soweit dieser angegeben werden kann, die Benennung der URL erforderlich, unter der das Werk aufzufinden ist. Bei Büchern ist das Erscheinungsjahr und der Ort anzugeben. Bilder, die TV-Sendungen entnommen wurden, sind mit dem Sender, Sendung und Sendezeit zu kennzeichnen.

Die Quellenangabe muss in unmittelbarer Nähe zum Zitat positioniert werden. Deutlich ist sie nur dann, wenn sie die Zuordnung zu dem zitierten Werk erkennen lässt und lesbar ist. Eine zu kleine Schrift oder zu blasse Farbe genügt dem Gebot der Deutlichkeit nicht.

Sind Memes eine Urheberrechtsverletzung?

Memes können eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Zwar ist ihre Verwendung im Internet populär, dies nimmt ihnen aber nicht den urheberrechtlichen Schutz.

In der Regel werden Memes nicht als Beleg für einen Gedanken verwendet werden, sondern als Kommunikationsmittel eingesetzt werden. Ihre Verwendung wird daher zumeist nicht durch die Zitatfreiheit gerechtfertigt sein. Es kann allerdings eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegen, wenn sich das Meme parodistisch mit dem Werk auseinandersetzt.

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4 Antworten

  1. Avatar von Das Bildzitat - Zitatrecht für Fotos | Zeilenabstand.net - Kultur & Digitales
    Das Bildzitat – Zitatrecht für Fotos | Zeilenabstand.net – Kultur & Digitales

    […] Weitere empfehlenswerte Quelle zum Umgang mit dem Zitatrecht: Blogbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge […]

  2. Avatar von Catherine Neumann
    Catherine Neumann

    Hallo, mir ist leider noch nicht klar ob z. B. ein Spruch wie „Morgenstund hat Gold im Mund“ urheberrechtlich geschützt ist. Und wenn ja, an wen man sich wendet, wenn man den Spruch benutzen will. Liebe Grüße
    Catherine

    1. Avatar von Erik Marr
      Erik Marr

      Es handelt sich dabei um die Übersetzung eines geflügelten Wortes aus dem Lateinischen. Dort heißt “ aurora habet aurum in ore “ so viel wie “ die Morgenröte trägt Gold im Mund und im Haar “ (Zitat https://www.geo.de)
      Die Urheber sind seit 2000 Jahren verstorben, die Nachfahren gibt es zwar noch, sind aber nicht mehr aufzufinden, damit dürfte der Schutz entfallensein.

  3. Avatar von Sonja Elle
    Sonja Elle

    Ich publiziere Notizbücher und arbeite an einem Notizbuch mit Zitaten und Memes darin. Z.b. zum Thema „Depressionen“. Auf der linken Seite steht ein Zitat und auf der rechten Seite kann man seine eigenen Gedanken dazu eintragen. Muss der Name des Autors direkt unter dem Zitat stehen oder kann ich eine Quellenangabe am Ende des Buches nutzen? Die Zitate und Memes sind typografisch in Hintergrundbilder eingebettet und stellen ein Gesamtbild dar (Bild/Typografie Design) z.b. ein Sonnenuntergang mit einem Zitat (wie ein normales Meme). . Sollte ich trotzdem den Autor/Urheber direkt in diesem Bild angeben und das Zitat in Anführungszeichen setzen?