Vorladung als Beschuldigter – So verhalten Sie sich richtig

Im Strafverfahren sind Polizei und Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet, den Beschuldigten spätestens bis zum Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen. Die Vernehmung  soll dem Beschuldigten die Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

In einfach gelagerten Fällen wird die Vernehmung schriftlich durchgeführt. Es ist aber nicht ratsam, im Ermittlungsverfahren einfach drauf los zu plaudern.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten

Vorladung Polizei

Sie sollten nicht darauf vertrauen, dass sich ein strafrechtlicher Vorwurf durch ein freundliches Gespräch mit der Polizei erledigt. Im Gegenteil, alles was Sie sagen kann später zu Problemen führen.

Als Beschuldigter haben Sie ein Recht zu schweigen. Es besteht nur die Verpflichtung, Angaben zur Person zu machen (Name, Anschrift, Geburtsort und -datum, Beruf). Es kann Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn Sie keine Angaben zur Sache machen. Das Gegenteil ist der Fall, eine unvorsichtige Äußerung kann vieles schlimmer machen.

Es gilt in jedem Fall: Sagen Sie jetzt nichts zum Tatvorwurf. Auch wenn Sie das Bedürfnis  dazu haben, weil Sie sich von einem Verdacht befreien oder Ihr Gewissen erleichtern wollen, tun Sie es nicht!

Lassen Sie sich auch im Falle einer Festnahme oder Hausdurchsuchung von den Beamten nicht einschüchtern, sondern verlangen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Ihrer Verteidigung, Sie dürfen in jeder Lage des Verfahrens anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Durch eine Akteneinsicht kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt feststellen, was gegen Sie vorliegt.

Sie müssen nicht zur Polizei gehen

Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Es handelt sich um eine unverbindliche Einladung, die Sie auch so behandeln sollten. Sagen Sie den Termin freundlich ab. Bei der Polizei müssen Sie nur dann erscheinen, wenn dies ausdrücklich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Diese Information müsste die Polizei dann auch in die Vorladung aufnehmen.

Anders ist es bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, diese ist verpflichtend. Aber auch gegenüber einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt sind Sie nicht zu einer Aussage verpflichtet.

Darum sollten Sie nichts sagen

Wenn Sie zu einer Vernehmung gehen, sitzen Ihnen in der Regel erfahrene Beamtinnen und Beamte gegenüber, die in Vernehmungstechniken geschult sind. Außerdem ist eine polizeiliche Vernehmung für jeden Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation, die zu unbedachten Antworten führen kann.

Als Zeuge müssen Sie nur gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht erscheinen und aussagen. Gegenüber der Polizei sind hingegen auch Zeugen nicht verpflichtet, einer Vorladung zu folgen. Zeugen dürfen schweigen, wenn Sie sich auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen können.

Indem Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nichts sagen, halten Sie sich für das weitere Verfahren alle Optionen offen. Mit einer Aussage legen Sie sich bereits auf eine Verteidigungsstrategie fest. Später können Sie Ihre Angaben nicht ohne Weiteres widerrufen.

Sinnvoll ist es daher, erst Akteneinsicht zu nehmen, um dann auf Grundlage der vorhandenen Informationen zu entscheiden, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall sinnvoll ist.

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar zu Jasper Prigge Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

6 Antworten

  1. Avatar von Sven Schmitt
    Sven Schmitt

    Genau so sollte man es halten. Und im übrigen. Man braucht nicht für jeden Pippi Vorwurf einen Anwalt. In vielen Fällen lässt das Gericht und erst gar keine Anklage zu wenn nicht wirklich handfeste Beweise vorliegen und der tatvorwurf erheblich ist. Dan Mio straffälliger Flüchtlinge werden eh nur noch die wenigsten Fälle zur Anklage gebracht.

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Hallo Herr Schmitt, dass man am Ende nicht immer einen Verteidiger braucht, ist sicher richtig. Wer aber noch nichts oder wenig mit der Justiz zu tun hatte ist besser beraten, wenn er/sie zumindest eine Erstberatung wahrnimmt, um die eigene Situation einschätzen zu können. Dass in Bezug auf „straffällige Flüchtlinge […] eh nur noch die wenigsten Fälle zur Anklage gebracht“ würden, ist hingegen eine unbelegte Behauptung. Ich kenne die Einstellungsquoten nicht, die Justiz gibt aber Geflüchteten keinen „Bonus“.

      1. Avatar von Monika Spieker
        Monika Spieker

        Ich habe am Samstag Post von der Polizei bekommen eine Vorladung in der ermittlungssache
        Geldwäsche soll am Freitag dort erscheinen hatte noch nie mit der Polizei zu tun was soll ich machen

        1. Avatar von Tommy Kunze
          Tommy Kunze

          Was du in den vorangegangen Kommentaren gelesen hast, nicht hingehen einen Anwalt beauftragen Akteneinsicht zu nehmen und seinen Ratschlag befolgen

  2. Avatar von Monika Spieker
    Monika Spieker

    Ich habe am Samstag Post von der Polizei bekommen eine Vorladung in der ermittlungssache
    Geldwäsche soll am Freitag dort erscheinen hatte noch nie mit der Polizei zu tun was soll ich machen

    1. Avatar von Iury
      Iury

      Ich habe eine Vorladung wegen Bedrohung/ Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bekommen.

      Termin habe ich schon abgesagt.

      Was soll ich jetzt am besten besten tun?