TVöD: Befristung und Neueinstellung hindert Stufenaufstieg nicht

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Vorbeschäftigung in einer gleichartigen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber als Stufenlaufzeit beim Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist, dass die Unterbrechung nur kurzfristig war.

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Die Klägerin war zunächst auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags in der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis 25. August 2013 als Sachbearbeiterin im Bereich Aus- und Fortbildung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) anzuwenden. Die Klägerin war mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 TVöD-V betraut. Nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses war sie für ca. drei Wochen arbeitslos und wurde ab Mitte September bei der Beklagten unbefristet in ihrer alten Tätigkeit eingestellt. Die Beklagte ordnete sie bis August 2014 der Stufe 1 zu, während die Klägerin der Auffassung war, ihr stehe ab Oktober 2013 das Entgelt der Stufe 2 zu.

Stufenaufstieg bei „ununterbrochener“ Tätigkeit

Neue Beschäftigte werden gemäß § 16 Abs. 2 TVöD-V grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach erreichen der jeweiligen Stufenlaufzeit des Abs. 3, was grundsätzlich eine ununterbrochene Tätigkeit voraussetzt. Abweichungen sind im Anhang zu § 16 TVöD-V geregelt.

In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht argumentierte die Beklagte, durch die mehrwöchige Unterbrechung der Tätigkeit, habe die Stufenlaufzeit neu zu laufen begonnen. Das Bundesarbeitsgericht ist dem nicht gefolgt, es hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Tarifvertrag ist gesetzeskonform auszulegen

Eine in einem früheren befristeten Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung von etwas mehr als 10 Monaten ist bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V und nach dem tariflichen Regelungskonzept bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen. Ein anderes Verständnis, so das Gericht, verstieße gegen die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, wonach befristet beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden dürfen wie unbefristete Arbeitnehmer.

Bei gesetzeskonformer Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er bereits zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt war. Das gilt jedenfalls dann, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen kommt. In einem solchen Fall ist die Stufenlaufzeit aus dem befristeten Arbeitsverhältnis auf die neue Stufenlaufzeit anzurechnen. Es kommt nicht darauf an, ob die Einstellung erneut befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird.

BAG, Urteil vom 27.04.2017 – 6 AZR 459/16

Nur die Unterbrechungszeiten selbst werden nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Damit war die Klägerin erst ab November 2013 der Stufe 2 zuzuordnen.

Unterbrechung bis zu sechs Monate unschädlich

Die Stufenlaufzeit beginnt daher mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu, wenn er bereits zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt war. Das gilt zumindest dann, wenn die Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen nicht länger als sechs Monate betragen hat.

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