Textklau im Internet – So gehen Sie gegen Content-Diebe vor

Plagiate sind nicht nur bei Dissertationen von Politikern ein Problem. Die unberechtigte Übernahme von Texten oder Teilen von Texten ist kein Kavaliersdelikt, auch wenn sie weit verbreitet ist. In diesem Beitrag klären wir auf, welche Inhalte geschützt sind und zeigen, was Urheber gegen eine Ausbeutung ihrer Leistungen tun können.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wann sind Texte urheberrechtlich geschützt?

Urheberrechtlich sind Texte als Sprachwerke geschützt. Dabei kommt es nicht auf die Textart an. Ob Literatur, Wissenschaft, Werbung oder Lyrik – prinzipiell sind sie alle geschützt.

Erforderlich ist allerdings, dass der konkrete Text eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Durch das Mittel der Sprache muss ein Gedankeninhalt wahrnehmbar und hierbei eine schöpferische geistige Leistung zutage treten.

Einfache Sätze oder sogar einzelne Wörter erreichen die erforderliche Schöpfungshöhe nicht. Denn andernfalls würde es permanent zu Urheberrechtsverletzungen kommen. Die Schöpfungshöhe ist also eine Hürde, um Allgemeingut und geistiges Eigentum voneinander zu trennen.

Eine Idee ist nicht geschützt, sondern nur ihr Ausdruck in schriftlicher Form.

Beispiel

Ein Buchautor berichtet einem Bekannten im privaten Gespräch über einen neuen Plot. Dieser nimmt die Anregung auf und erzählt wiederum einem anderen Autoren davon. Urheberrechtlich kann der Autor gegen einen Text nicht vorgehen, nur wenn er seine Idee bereits niedergeschrieben hat, könnte ein Anspruch bestehen – selbst wenn es sich dabei nur um eine Skizze handelt.

Wann erreicht ein Text die Schöpfungshöhe?

Es bedarf für einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz also immer einer Verkörperung. Sprachwerke sind dabei in verschiedener Weise denkbar. Das Gesetz nennt

  • Schriftwerke,
  • Reden und
  • Computerprogramme.

An die Schöpfungshöhe sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nur bei sehr kurzen Texten oder wenn die Darstellung technischen Begebenheiten folgt, z.B. bei Bedienungsanleitungen, ist ein urheberrechtlicher Schutz zu verneinen.

Ein Tweet ist daher
nur geschützt, 140 Zeichen sind aber zumeist zu wenig.

Nicht geschützt, weil zu kurz: Ein Tweet des Autors (@JasperPrigge)

Werbeslogans erreichen die erforderliche Schöpfungshöhe zumeist nicht. Urheberrechtlicher Schutz wurde abgelehnt bei Wortfolgen wie „Hamburg geht zu X“ (OLG Braunschweig, Urteil vom 23.09.1954 – 2 U 84/54) oder „Thalia verführt zum Lesen“ (LG Mannheim, Urteil vom 14.07.2010 – 28 O 93/09).

Aber auch wenn ein Text nur sehr kurz ist, aber sprachlich besonders originell oder wenn sich eine Bedienungsanleitung durch die Art der Darstellung deutlich abhebt, kann ein urheberrechtlicher Schutz bestehen.

Darauf, ob ein Text inhaltlich wertvoll ist oder nicht, kommt es nicht an. Auch wenn eine Tageszeitung über einen eher banalen Vorgang berichtet, kann sie sich auf das Urheberrecht berufen.

Übrigens: Eine Herausforderung für Unternehmen ist es, bei Softwareprojekten das Urheberrecht sicherzustellen. Während es bei Programmierern völlig normal ist, die Community nach Lösungen zu fragen, kann eine solche Übernahme von Quellcode rechtlich zu Problemen führen, wenn dieser selbst urheberrechtlich geschützt ist.

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Wann sind Übernahmen ausnahmsweise zulässig?

Das Gesetz kennt zahlreiche Ausnahmen, in denen urheberrechtlich geschützte Werke oder Teile von Werken von Dritten genutzt werden dürfen. Bedingung ist in diesen Fällen, dass das Werk nicht verändert und die Quelle angegeben wird.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

  • Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)
  • Zitate (§ 51 UrhG)
  • Privatkopien (§ 53 UrhG)
  • Unterricht, Lehre und Forschung (§§ 60a ff. UrhG)

In einem zweiten Schritt ist immer zu prüfen, ob eine Vergütungspflicht besteht.

So können Sie Textklau wirksam begegnen

Wenn Texte ohne Befugnis übernommen werden, hat der Urheber
einen Anspruch auf

  • Unterlassung der Nutzung,
  • Auskunft über den Umfang der Nutzung,
  • Schadensersatz für die Nutzung,
  • Ersatz der Rechtsanwaltskosten.

Um diese Ansprüche geltend zu machen, ist der Verletzer außergerichtlich abzumahnen und dazu aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In der Praxis wird der Abmahnung zumeist ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt. Notwendig ist dies aber nicht, da es Sache des Verletzers ist, eine ausreichende Erklärung abzugeben.

Beispiel für eine Unterlassungserklärung.

Vorsicht: Das Urheberrechtsgesetz stellt an Abmahnungen einige formale Anforderungen. Eine Abmahnung muss nach § 97a Abs. 2 UrhG

  • den Namen oder Firma des Verletzten angeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter (z.B. Rechsanwalt) abmahnt,
  • die Rechtsverletzung genau bezeichnen,
  • geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln und
  • angeben, ob eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Entspricht die Abmahnung diesen Anforderungen nicht, ist sie unwirksam. Bei einer unwirksamen oder unberechtigten Abmahnung hat die abgemahnte Person einen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsverteidigungskosten.

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Wenn der Abgemahnte nicht reagiert oder sich nicht zur Unterlassung verpflichtet, kann der Urheber eine einstweilige Verfügung erwirken. Ein solches Eilverfahren ist aber nur möglich, wenn seit Kenntnis der Rechtsverletzung nicht zu viel Zeit vergangen ist. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung muss in der Regel innerhalb eines Monats gestellt werden.

Zumeist wird das Landgericht für die Entscheidung zuständig sein. Da beim Landgericht Anwaltszwang besteht, müssen Sie hierfür einen Anwalt beauftragen. Zu empfehlen ist, auch die Abmahnung durch einen Anwalt vornehmen zu lassen, um teure formale Fehler zu vermeiden.

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