Tauziehen um die Vollmacht

Als Anwalt bestelle ich mich bei Behörden fast immer, indem ich schreibe: „Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichere ich anwaltlich.“.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Eine Kopie der Vollmachtsurkunde schicke ich nicht mit, was in aller Regel auch akzeptiert wird. Nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist der Rechtsanwalt „ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Behörden können daher darauf vertrauen, dass ich die rechtliche Vertretung eines Mandanten nur anzeige, wenn ich auch tatsächlich beauftragt wurde.

Das sieht auch die Rechtsprechung so, in Strafsachen vertritt der Bundesgerichtshof schon seit Jahrzehnten, dass der Verteidiger keine Vollmachtsurkunde vorlegen muss. Nach allgemeiner Auffassung soll für den Nachweis der Beauftragung regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügen. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll verlangt werden können, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Behörden steif und fest etwas anderes behaupten. Warum das ein Problem für den Rechtsanwalt und Mandanten ist, hat unter anderem der Kollege Hoenig aus Berlin ausgeführt. Dem kann ich mich uneingeschränkt anschließen.

Bislang hat es bei mir immer ausgereicht, auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, wenn eine Behörde die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat. Doch dann kam die hartnäckige Staatsschutzabteilung einer Polizeibehörde, die mir folgendes schrieb:

Sehr geehrter Herr Prigge,

in der vorbezeichneten Angelegenheit mögen Ihre jüngsten Ausführungen nicht zu überzeugen.

Sofern sich eine Person durch eine andere vertreten lassen möchte, ist die Erteilung einer Vollmacht erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Die Mitteilung einer Bevollmächtigung gestaltet sich dadurch, dass der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde aushändigt und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. Vorlegen bedeutet, dass die Vollmacht so vor Augen geführt wird, dass das Gegenüber die Möglichkeit hat, durch eigene Wahrnehmung von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen, mithin der sinnlichen Wahrnehmung unmittelbar zugänglich ist. Eine bloße Erwähnung der Urkunde genügt nicht. Ebenso wenig die Bezugnahme auf eine bei den Akten befindliche Vollmacht. Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Schriftform heißt eine vom Vollmachtgeber eigenhändig unterzeichnete Urkunde, welche die Bevollmächtigung enthält.

Nein! Doch! Oh! Da war ich schon ein bisschen baff. Meine Replik habe ich kurz gefasst. Kernsätze:

Ich verstehe Ihre [Nachricht] so, dass Sie generell eine Vollmachtsurkunde anfordern. Bitte nennen Sie mir die gesetzliche Grundlage, auf die Sie Ihre Rechtsauffassung stützen. Sollten Zweifel nur in Bezug auf meine Bevollmächtigung in diesem Ermittlungsverfahren bestehen bitte ich um Mitteilung, aus welchen Umständen sich diese Zweifel ergeben.

Der Antwort sehe ich mit Spannung entgegen. To be continued…?

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Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
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Rechtsanwalt 


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17 Antworten

  1. Avatar von E.Herforth
    E.Herforth

    Das sind offensichtlich „Kameraden Wichtig“.?

  2. Avatar von R. L.
    R. L.

    Hallo Herr Prigge,
    vor ein paar Tagen habe ich nachfolgenden Text erst im Internet gelesen und frage mich jetzt, wie wollen Sie diesen als Rechtsanwalt entgegenwirken:
    Zitat:
    Erhält der Empfänger ein Schreiben eines Vertreters, dem keine Vollmachtsurkunde, d.h. keine Vollmacht im Original beigefügt ist, so kann er das Rechtsgeschäft “zurückweisen”, indem er dem Vertreter klar zu verstehen gibt, dass er zu einer Auseinandersetzung mit ihm aufgrund der Zweifel über die Bevollmächtigung nicht willens ist. Dem Handeln des Vertreters wird durch diesen Kniff die juristische Grundlage entzogen, es entfaltet keine rechtliche Wirkung.
    Nach den Motiven zu dem Entwurf eines BGB ist Zweck des § 174 BGB, demjenigen zu helfen, demgegenüber ein Bevollmächtigter im Namen eines anderen ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft vornimmt. Denn der andere gerät insofern in eine ungünstige Lage, als er, wenn der Bevollmächtigte sich nicht durch eine Vollmacht ausweist, keine Gewissheit darüber hat, ob der Vertretene das Rechtsgeschäft gegen sich bzw. für sich gelten lassen muss, weil bei einseitigen Rechtsgeschäften gem. § 180 S. 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist. Deshalb wird dem Empfänger das Recht gegeben, ein ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde vorgenommenes einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten unverzüglich zurückzuweisen. Dem Schutzzweck des § 174 BGB ist aber nicht Genüge getan, wenn die Vollmacht nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Denn aus deren Zustellung ergibt sich lediglich, dass die Vollmacht einmal erteilt war, dagegen nicht, dass sie bei Absendung (z.B. fiktiv eines Kündigungsschreibens) noch bestand, und nicht etwa unter Zurückforderung der der Vollmachtsurkunde entzogen worden ist. Diese Ungewissheit entfällt nur, wenn die Urschrift der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.

    PS.: Natürlich kann man sich aber alternativ in Paragraphen tot verirren und den ganzen Tag darüber lesen…in dem Falle ist aufgeschoben, nicht aufgehoben…!!! ;-)

    Mit freundlichen Grüßen
    R.L.

    Quelle: Google/ Internet
    https://www.juraforum.de

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Ich verstehe Ihre Frage ehrlich gesagt nicht. Was meinen Sie mit entgegenwirken?

  3. Avatar von Rolf Karpenstein
    Rolf Karpenstein

    Schön, Herr Kollege, dass dies veröffentlicht wurde. Darf ich wissen, ob das Tauziehen weiterging? (karpenstein@raeblume.de)

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

    R. Karpenstein

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Ich habe gewonnen ;-) Ich habe es ausgesessen und die Staatsanwaltschaft sah ebenfalls kein Problem.

  4. Avatar von C. Moeglin
    C. Moeglin

    Sehr geehrter Herr Prigge,

    “ Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Schriftform heißt eine vom Vollmachtgeber eigenhändig unterzeichnete Urkunde, welche die Bevollmächtigung enthält.“

    Meine Meinung als juristischer Laie, der gerade in eben dieser Situation ist – „die ordentliche Bevollmächtigung des gegnerischen Anwaltes wird in Zweifel gezogen“ – ich würde eine Pflicht der Vorlage der Vertretungsvollmacht – auch an die Gegenseite, nicht nur dem Gericht gegenüber, sehr begrüßen.

    Vielleicht darf ich hier die Frage stellen, gibt es eine Möglichkeit, vor dem(Arbeits) Gericht diese ordentliche Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen? Tatsächlich ist es so, dass die nicht im Unternehmen angestellte Ehegattin des Geschäftsführers einer GmbH, Aufträge und Verträge etc. nur mit dem Nachnamen unterschreibt und somit Geschäftspartner täuscht.

    Alles Gute Ihnen

  5. Avatar von Andreas Di Stefano
    Andreas Di Stefano

    Sehr geehrter Herr R.L.,
    wir Rechtsanwälte leiden häufig unter Halbwissen der Auftraggeber und nehmen deshalb bestimmte Mandate gar nicht erst an. Sie zitieren das Zurückweisungsrecht bei einseitigen Rechtsgeschäften. Die anwaltliche Versicherung ist nun einmal kein einseitiges Rechtsgeschäft, so dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht verlangt werden kann.
    Mit freundliche Grüßen
    Andreas Di Stefano

  6. Avatar von Scheidt, Dr.
    Scheidt, Dr.

    Sehr geehrter lieber Herr Dr. Prigge,

    wie wäre wohl Folgendes in möglichst einem prägnanten Satz zu erfassen: Nach Akteneinsicht in einem Zivilverfahren bestätigt sich, dass der Kläger dort nie vertreten war und (dennoch) ein ihn günstiges betrugsrelevantes Urteil bezogen hatte. Also, nach 12 Jahren. Wohlgemerkt. Genehmigung des Klägers nie erfolgt. Mir fehlt der Einstein‘ sche Satz. Beste Grüße Dr. Scheidt

  7. Avatar von Dornröschen
    Dornröschen

    Was ist wenn der Gegnersche BV in einem Verfahren die Vollmacht versichert hat und diese zu § 134 ZPO nie erbracht wurde?
    Wenn genau dieser Anwalt in einem Ausergerichtlichen Verfahren eine Vollmachtsurkunde einem Kollegen vorgelegt hat, indem nicht der Auftraggeber Mandant unterschrieben hat? Die Unterschreibende Person hat auch nicht i.A. Unterschrieben. Nach mehreren Aufforderungen bleiben diese Vollmachten immer noch aus. Was kann man tun?

  8. Avatar von H.S.
    H.S.

    Hallo,ich wurde verklagt,und habe den Prozess verloren.Monate später stellte sich heraus,das der Anwalt ohne Bevollmächtigung diesen Prozess geführt hat.Das AG hat mir dies schriftlich bestätigt.
    Frage,war dies handeln des RA rechtens.

    Freundlichst,H.S.

  9. Avatar von Dr. Wetzel
    Dr. Wetzel

    AG Berlin-Mitte (Urt. v. 29.07.2019 – Az.: 7 C 185/18)
    Anwalt hat Vollmacht vorzulegen.

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      … wenn er einen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO geltend macht. Auf den beschriebenen Fall ist die Entscheidung nicht übertragbar.

  10. Avatar von Celine M. Fritz
    Celine M. Fritz

    Sehr geehrter Herr Dr. Prigge,

    wie verhält es sich bei folgender Konstellation?

    Der Beklagtenvertreter zeigt Vertretung an und erwidert auf die Klage.

    DAs Gericht setzt dem Kläger 2-Wochen Stellungnahmefrist, was der Klägervertreter damit kontert, dass er statt einer Stellungnahme, die Vollmacht mit Adressdaten des Beklagten von dessen Prozessbevollmächtigten anfordert.

    Eine Fristverlängerung hat er nicht beantragt.

    Kann mit diesem Vorgehen die gerichtliche Frist zur Stellungnahme ausgehebelt werden?

    Mit freundlichen Grüßen
    C. F.

  11. Avatar von Seda
    Seda

    Sehr tollt geschrieben, Herr Dr. Jasper :) und sehr interessant.
    Schade dass es keine ‚Fortsetzung‘ anhand einer Antwort gab.

    VG aus Nürnberg

  12. Avatar von Seda
    Seda

    Herr Dr. Prigge NATÜRLICH…ohne den Vornamen (bitte entschuldigen Sie vielmals).

  13. Avatar von uli von Berlin
    uli von Berlin

    Guten Tag sehr geehrter Dr. Jasper Prigge
    Sie schreiben:
    Sofern sich eine Person durch eine andere vertreten lassen möchte,
    ist die Erteilung einer Vollmacht erforderlich

    Nun möchte ich mich nicht vertreten lassen, sondern ich bin (juristisch) dazu verpflichtet. Denn, Ich möchte mich von meiner Frau scheiden lassen.
    Scheiden lassen, ohne irgendwelche Besonderheiten, streng nach dem DEUTSCHEN RECHT, mit allem, was die GRUNDLEGENDE RECHTSPRECHUNG bei Scheidungen vorsieht.
    Ich meine konkret den Versorgungsausgleich, der ja von Gerichts wegen ermittelt werden muss und den Zugewinnausgleich, der ja – bei Beantragung eines der Scheidungswilligen – durchgeführt werden muss. Gegen beides hat der zur Zahlung verpflichtete keine Einspruchsmöglichkeit, denn das ist Gesetz.
    Wir haben keine Kinder.
    Der mich vertretende Anwalt hat also nix weiter zu tun, als meinen Scheidungs-Antrag bei Gericht einzureichen.
    Entsprechende Formulierungen gibt’s im Internet zu Hauf, er muss bestenfalls die Richtigkeit und Vollstän-digkeit prüfen, damit die Herren des Hohen Gerichts das nicht machen müssen.
    Darüber hinaus muss er die Aufforderungen des Gerichtes an mich – an mich weiterleiten.
    Da ich ihm – zur Information – meine Antwort an das hohe Gericht in Kopie mitteile, muss er die noch zur Kenntnis nehmen. Machen muss er nix mit meiner Antwort an das Gericht. ODER. Irre ich mich??
    Er muss sich auch nicht mit der Gegenpartei in Verbindung setzen, weil es keine „Absprachen“ geben wird.
    Warum muss ich dann eine Vollmacht erteilen, die u.a. das Folgende beinhaltet?

    2) zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zum Stellen von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften;
    3) zur Vertretung und Verteidigung des Angeklagten oder Dritter (z.B. als Nebenklagevertreter des Geschädigten oder als Zeu-genbeistand) in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren mit der besonderen Be-fugnis
    a.) zur Vertretung in Strafbefehlsverfahren für den Fall der Abwesenheit des Angeklagten nach §411 StPO,
    b.) zur Vertretung in Strafverfahren für den Fall der Abwesenheit des Angeklagten gem. §§233 I, 234 StPO,
    c.) zur Entgegennahme von Ladungen nach §145a II StPO,
    d.) zum Stellen von Strafanträgen,
    e.) zum Stellen von Anträgen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, zur Wie-dereinsetzung, Haftentlassung, Strafaussetzung, Kostenfestsetzung, Wiederaufnahme des Verfahrens und anderer nach der StPO zulässigen Anträgen,
    f.) zum Stellen von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren,
    g.) Untervertreter – auch im Sinne des §139 StPO – zu bestellen;
    4) zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere in verwaltungs-rechtlichen Angelegenheiten, Schlichtungssachen und in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer);
    5) zur Vertretung in Insolvenzverfahren, einschließlich der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle;
    6) zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenser-klärungen (z.B. Kündigungen, Anfechtungen) im Zusammenhang mit der oben unter „wegen …“ genannten Angelegenheit.
    Diese Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einst-weilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners).
    Diese Vollmacht umfasst
    insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken oder entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. zu beschränken oder auf sie zu verzichten sowie den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen.
    Die Vollmacht umfasst auch das Recht, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen oder Dritten zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen.
    Diese Vollmacht umfasst das Recht, Akteneinsicht zu nehmen sowie die für die im Betreff genannte Angelegenheit notwendi-gen Informationen bei Behörden, Kreditinstituten (Befreiung vom Bankgeheimnis) und sonstigen Einrichtungen einzuholen.
    Der unterzeichnende Auftraggeber erklärt hiermit die Abtretung seiner Ansprüche gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen (§§464b, 464a II Nr. 2 StPO) an den beauftragten Rechtsanwalt gem. §43 RVG.

    Mit den allerfreundlichsten Grüßen uli von Berlin,
    das ist mein -im Pass eingetragener- OrdensName

    1. Avatar von Christoph Enders
      Christoph Enders

      Was ist denn eigentlich die so oft praktizierte „anwaltliche Versicherung“? Wo ist sie geregelt?
      Wenn ich von einem Anwalt eines Geschäftspartners angeschrieben werden, hat der Anwalt seine Bevollmächtigung nachzuweisen. Fall es von dieser Regel eine gesetzliche Ausnahme gibt, würde mich diese interessieren. Bitte möglichst konkret.