Schulwebseiten: Was ist rechtlich zu beachten?

Fast jede Schule präsentiert sich heute im Internet mit einer eigenen Schulhomepage. In der Regel wird sie von einer Lehrerin oder einem Lehrer betreut, verantwortlich ist die Schulleitung. Kommt es zu Rechtsverstößen wie z.B. einer Urheberrechtsverletzung, kann dies eine Amtspflichtverletzung darstellen. In der Folge kann das Land verpflichtet sein, den entstandenen Schaden zu ersetzen, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervorgeht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2017 – 11 U 153/16). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Verfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Alle Beteiligten sollten stets prüfen, ob die Webseite ihrer Schule den rechtlichen Anforderungen entspricht. Hier finden Sie die häufigsten Fehler und eine Checkliste.

Impressum

Die Impressumspflicht ergibt sich aus dem Telemediengesetz (TMG). § 5 Abs. 1 TMG schreibt vor, dass Diensteanbieter von geschäftsmäßig angebotenen Telemedien bestimmte Informationen angeben müssen. Der Begriff des Diensteanbieters wird recht weit verstanden, so dass praktisch jede Internetseite der Impressumspflicht genügen muss und damit auch Schulwebseiten.

Das Impressum ist so anzubringen, dass es leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Daher sind „kreative“ Bezeichnungen und versteckte Platzierungen zu vermeiden. Am besten ist es, einen Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Menü oder der Fußzeile anzubringen. Damit ist das Impressum für Nutzerinnen und Nutzer leicht zu finden.

Es ist davon abzuraten, das Impressum als Bilddatei einzubinden. Denn hierdurch ist es insbesondere für Menschen mit einer Sehbehinderung nicht verfügbar, wenn sie ein Programm zur Ausgabe von Text in Sprache verwenden.

Inhaltlich muss das Impressum

  • den Namen der Schule,
  • die/den Vertretungsberechtigte/n (also die/den Schulleiter/in)
  • die Anschrift,
  • eine E-Mail-Adresse und
  • eine weitere unmittelbare Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefonnummer)

beinhalten.

Zusätzlich bedarf es bei einem „journalistisch-redaktionellen“ Angebot, beispielsweise einem Blog oder aktuellen Berichten aus der Schule, der Angabe einer inhaltlich verantwortlichen Person.

Dies kann wie folgt aussehen:

Impressum

Gesamtschule Musterstadt
Schulleiterin OStR’in Maria Musterfrau
Schulstraße 1
40596 Musterstadt

E-Mail: post@gs-musterstadt.de
Telefon: 0231 000000

Inhaltlich verantwortlich: Max Mustermann

Datenschutz

Eine Datenschutzerklärung gehört neben dem Impressum zu den Pflichtangaben auf fast allen Webseiten, ausgenommen sind lediglich Webangebote, die ausschließlich familiären oder persönlichen Zwecken dienen. Schulwebseiten benötigen daher zwingend eine Datenschutzerklärung, die den Nutzer über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten transparent informiert. Zu beachten sind hierbei die Vorgaben des § 13 Abs. 1 TMG und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Art. 13 Abs. 1 DSGVO zählt durch einen Katalog an Pflichtinformationen genau auf, welche Informationen eine Datenschutzerklärung enthalten muss. Mitzuteilen sind insbesondere

  • der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  • gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  • gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  • gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln;
  • das Bestehen der Betroffenenrechte, also des Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16 u. 17 DSGVO) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO);
  • wenn die Verarbeitung auf einer wirksamen Einwilligung beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde.

Dieser Katalog zeigt, dass die Anforderungen an die Datenschutzerklärung nicht zu unterschätzen sind. Es empfiehlt sich, eine Datenschutzerklärung gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten und ggf. externen Experten auszuarbeiten.

Vorsicht ist geboten bei der Einbindung von Diensten wie Google Maps. Denn die Nutzung muss in der Datenschutzerklärung rechtssicher berücksichtigt werden.

Zu achten ist darüber hinaus auf die Anforderungen der DSGVO in Bezug auf Daten von Schülerinnen und Schülern, Eltern oder Lehrerinnen und Lehrern. Das Speichern und Veröffentlichen von Bildern setzt grundsätzlich eine Einwilligung der Betroffenen voraus, die schriftlich eingeholt werden sollte. Ohne eine wirksame Einwilligung ist eine Nutzung datenschutzrechtlich unzulässig. Die Schule muss gegebenenfalls nachweisen, dass eine Einwilligung erteilt wurde.

Nicht zulässig ist es, Vertretungspläne oder ähnliche Veröffentlichungen mit einem Bezug zu konkreten Personen ohne entsprechende Einwilligung online zu setzen.

Urheberrecht

Vorsicht ist geboten bei Nutzung fremder Inhalte, seien es Texte oder Fotos. Ohne eine Einwilligung des Urhebers darf urheberrechtlich geschütztes Material nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein witziger Cartoon oder ein nettes Bild können eine Abmahnung und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Auch bei vermeintlich freien Bildern, die bspw. unter einer Creative Commons Lizenz stehen, ist auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen zu achten. Es gibt Urheber, die aus der Verfolgung zumeist gutgläubiger Nutzer ein einträgliches Geschäftsmodell gemacht haben. Es empfiehlt sich, selbst produzierte Inhalte zu verwenden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, kann auch auf Inhalte unter einer public domain zurückgegriffen werden. Diese lassen sich beispielsweise über Pixabay oder Unsplash finden.

Haftung für Inhalte und Links

Kaum der Erwähnung wert ist, dass Webseitenbetreiber für eigene Inhalte haften. Auch eine Haftung für Links ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wird aber bei Schulwebseiten aber eher selten ein Problem sein.

Auf die häufig anzutreffenden „Disclaimer“, die eine Haftung ausschließen sollen, sollte verzichtet werden. Ein pauschaler Ausschluss jeder Haftung ist unwirksam.

Checkliste

  1. Impressum

    Hat die Webseite ein Impressum? Ist es vollständig und leicht auffindbar?

  2. Datenschutz

    Hat die Webseite eine Datenschutzerklärung? Ist sie mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt? Sind alle notwendigen Informationen vorhanden? Sind auf der Webseite eingebundene Dienste berücksichtigt?

  3. Persönlichkeitsrechte

    Liegen schriftliche Einwilligungen der Personen, deren personenbezogene Daten auf der Webseite veröffentlicht werden, vor?

  4. Urheberrecht

    Werden fremde Inhalte auf der Webseite eingesetzt? Wenn ja: Sind die Inhalte gemeinfrei bzw. wurde die Lizenz eingehalten?

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