Produktseiten im Onlineshop: Das ist rechtlich zu beachten

Im Onlinehandel gibt es eine unübersichtliche Vielzahl von Vorschriften zum Verbraucherschutz. Wer über den eigenen Onlineshop verkaufen will, muss auf eine rechtssichere Gestaltung achten. Fehler können teuer werden, denn Mitbewerber oder Verbände wie z.B. die Wettbewerbszentrale können abmahnen. Was Sie bei der Gestaltung von Übersichtsseiten und Produktseiten beachten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Produktübersichtsseiten

Die Gestaltung von Produktübersichtsseiten richtet sich maßgeblich danach, ob der Kunde bereits an dieser Stelle die Waren in den Warenkorb legen kann. Denn gegenüber einem Verbraucher bestehen verschiedene Informationspflichten, die vor Abschluss der Bestellung zu erfüllen sind. Dazu gehört unter anderem, dass dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Waren mitgeteilt werden.

Die Wareneigenschaften können direkt auf der Übersichtsseite dargestellt werden.

Übersichtsseite auf notebooksbilliger.de

Diese Lösung ist allerdings nicht für jeden Onlineshop praktikabel, auch weil ggf. sehr viele Angaben notwendig sind. Daher ist es auch möglich, den Verbraucher durch einen aussagekräftigen Link auf die Produktseite zu informieren. Dieser sollte mit „Produktdetails“ oder ähnlich beschriftet sein, damit der Verbraucher erkennen kann, dass er die wesentlichen Eigenschaften der Waren aufrufen kann, wenn er dem Link folgt.

Sind Versandkosten bzw. Mehrwertsteuer anzugeben?

Richtet sich der Shop (auch) an Verbraucher, müssen Sie den Gesamtpreis anzeigen, also einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Zusätzlich regelt § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Preisangabenverordnung, dass wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, anzugeben hat, dass der Preis die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthält. Ferner ist nach Nr. 2 anzugeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

Wenn auf Übersichtsseiten keine Möglichkeit besteht, Waren in den Warenkorb zu legen, besteht eine Hinweispflicht nicht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dem Verbraucher im Versandhandel bekannt ist, dass Versandkosten anfallen und er auch selbstverständlich davon ausgeht, dass die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist.

Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 143/04

Aus dieser Rechtsprechung folgt allerdings, dass ein Hinweis auf Versandkosten und Mehrwertsteuer erforderlich ist, wenn Waren bereits auf der Übersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden können. Denn in diesem Fall werden Waren bereits „angeboten“ im Sinne der Preisangabenverordnung. Der Verbraucher muss gerade nicht zwingend die Produktseiten aufrufen.

Es kommt also auf die Funktionalität der Übersichtsseite an. Ausführliche Preisangaben sind erforderlich, wenn der Kunde sofort bestellen kann. Eine Möglichkeit, der Verpflichtung zu genügen, ist den Preis in der Übersicht direkt oder mittels eines Sternchenhinweises wie folgt zu kennzeichnen:

Beispiel

Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten

Der Hinweis auf die Versandkosten ist zudem mit einem Link auf die Versandinformationen zu versehen. Bedenken Sie bei zusätzlichen Kosten wie Pfand, dass auch diese auszuzeichnen sind.

Wann sind Grundpreise anzugeben?

Abmahnungen werden immer wieder für fehlerhafte Grundpreisangaben ausgesprochen. Für bestimmte Produkte muss neben dem Gesamtpreis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) der Grundpreis angegeben werden.

Werden Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Verpackung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, ist der Grundpreis anzugeben. Dies betrifft insbesondere Lebensmittel, Drogerieartikel oder das Sortiment von Baumärkten. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises sind Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter beträgt, was z.B. bei Lippenpflegestiften der Fall ist.

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht für die Werbung mit Preisen. Daher sind bei Onlineshops auch Übersichtsseiten erfasst. Es reicht nicht aus, den Grundpreis nur auf der Produktseite einzustellen.

Wie sind Grundpreise anzugeben?

Den Grundpreis müssen Onlineshops neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe anzeigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Kunde den Preis für die Ware und den Grundpreis „auf einen Blick“ wahrnehmen können (BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06). Nicht ausreichend ist daher, wenn der Grundpreis erst sichtbar wird, wenn der Kunde die Maus über den Gesamtpreis bewegt (Mouse-Over-Effekt, LG Bochum, Urteil vom 19.06.2013 – I-13 O 69/13).

Gesamt- und Grundpreis dürfen in unterschiedlicher Größe dargestellt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass der Grundpreis gegenüber dem Gesamtpreis nicht hervortritt. Wenn der Grundpreis fälschlicherweise als Gesamtpreis verstanden werden kann, liegt ein Verstoß gegen die nach § 1 Abs. 7 PAngV vorgeschriebene Preisklarheit vor.

Einheiten für den Grundpreis sind Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter. Bei Waren, die üblicherweise in Einheiten unter 250 Gramm oder Milliliter verkauft werden, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Ist nach § 11 der Fertigpackungsverordnung (FertPackV) das Abtropfgewicht anzugeben, bezieht sich der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht.

Beispiel: Bei einem Verkauf von Weingummi mit einem Gewicht von 1,5 kg für 3,00 € ist der Grundpreis anzugeben mit „Grundpreis: 2,00 €/kg“. Haben die Packungen ein Gewicht von 150 g, darf der Grundpreis mit „Grundpreis: 2,00 €/100 g“ angegeben werden.

Auf eine Werbung mit einem Grundpreis „ab…“ ist zu verzichten. Sie dürfte dem Erfordernis der Preiswahrheit und Preisklarheit aus § 1 Abs. 7 PAngV widersprechen.

Produktseiten

Die Gestaltung der Produktseiten ist in mehrfacher Hinsicht wichtig. Nicht nur, weil sie den Kunden überzeugen sollen, im Onlineshop einzukaufen, auch rechtlich gibt es einige Stolperfallen zu beachten.

Wie sollte die Produktbeschreibung aussehen?

Der Kunde trifft seine Entscheidung für oder gegen einen Kauf anhand der Produktbeschreibung. Nach ihr bestimmt sich, wie die Ware beschaffen sein soll und damit der Inhalt des Kaufvertrags. Der Verkäufer muss sich an seiner Beschreibung festhalten lassen. Er kann nicht ein anderes Produkt, in einer anderen Ausführung oder in einer anderen Farbe liefern.

Erforderlich ist die Bezeichnung des Produkts mit seinen wesentlichen Eigenschaften wie Hersteller, Farbe, Größe, Gewicht und Qualitätsmerkmale, bei Gebrauchtwaren auch Fehler bzw. Gebrauchsspuren. Zudem ist in der Regel eine Abbildung des Produkts möglich und sinnvoll.

Bei wiederkehrenden Leistungen wie z.B. Abonnementverträgen sind nach Art. die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung deutlich anzugeben.

Produktbilder

Zu beachten ist, dass auch Produktbilder eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen können. Wird eine bestimmte Produktausführung abgebildet, kann der Kunde gegebenenfalls eine Lieferung entsprechend der Abbildung verlangen (BGH, Urteil vom 12.01.2011 − VIII ZR 346/09). Wird eine Ware mit Zubehör dargestellt, kommt ein Vertrag über die abgebildete Ware zustande, wenn nicht auch der ausdrückliche Hinweis, dass Zubehör nicht enthalten ist, am Blickfang des Kunden teilhat. So hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Kunde bei einem Sonnenschirm, der mit Betonplatten abgebildet ist, davon ausgehe, dass auch diese im Lieferumfang enthalten sind (OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2015 – I-4 U 66/15). Ein Hinweis in der Produktbeschreibung ändere hieran nichts. Die Auswahl von Produktbildern sollte daher sorgfältig vorgenommen werden.

Digitale Inhalte

Beim Verkauf von digitalen Inhalten wie z.B. Software muss der Händler zusätzliche Angaben  über die Funktionsweise machen. Der Kunde soll abschätzen können, ob die Inhalte für ihn nutzbar sind. Daher sind vor allem anzugeben:

  • Sprache des Inhalts und – sofern sie sich von dieser unterscheidet – die Sprache etwaiger dem Inhalt beigefügter Anleitungen;
  • Methode der Inhaltebereitstellung (z. B. Streaming, Online, einmaliges Herunterladen, Möglichkeit des Herunterladens für eine bestimmte Zeit);
  • Abspieldauer des Inhalts (bei Video- oder Audiodateien);
  • Dateityp und -größe (bei herunterladbaren Dateien);
  • Verpflichtung des Unternehmers oder eines Dritten, das Produkt zu warten oder zu aktualisieren, oder ob keine derartige Verpflichtung besteht;
  • Bedingungen für die Nutzung des Produkts, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Interoperabilität stehen (z.B. Tracking und/oder Personalisierung, Notwendigkeit einer Internetverbindung, Notwendigkeit zusätzlicher Software verfügen);
  • Einschränkungen der Nutzung des Produkts (z.B. Kopierschutz);
  • Informationen zum erforderlichen Betriebssystem sowie zu zusätzlicher Software (einschließlich Versionsnummer) und zusätzlicher Hardware (z. B. Prozessorgeschwindigkeit und Grafikkartenfunktionen).

Wie sind Preise anzugeben?

Für Preisangaben gilt nach § 1 Abs. 7 PAngV das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit. Richtet sich der Onlineshop nicht ausschließlich an Unternehmer, müssen – wie auch sonst – Gesamtpreise angezeigt werden, also einschließlich der Mehrwertsteuer und der sonstigen Preisbestandteile.

Zusätzlich muss auf der Produktseite ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer und zusätzlich anfallende Versandkosten unmittelbar neben dem Preis angebracht werden. Der Mehrwertsteuersatz muss nicht genannt werden. Die Höhe der Versandkosten darf dargestellt werden, ist aber nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Link auf eine Seite, der die Versandkosten zu entnehmen sind. Zulässig ist die folgende Formulierung:

Wenn es sich um Produkte handelt, für der Grundpreis anzugeben ist, muss dieser auch auf der Produktseite in der Nähe des Preises angezeigt werden. Auch wenn das Produkt weitere Preisbestandteile hat (z.B. Pfand), ist dies zu nennen. Dies kann dann beispielsweise so aussehen:

Wann ist Werbung mit durchgestrichenen Preisen oder einer prozentualen Ersparnis erlaubt?

Die Werbung mit reduzierten Preisen ist effektiv und beliebt. Wettbewerbsrechtlich ist sie zulässig, es sei denn sie verstößt gegen das Verbot der Irreführung von Verbrauchern:

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG

Irreführend in diesem Sinne ist es, wenn der Händler mit einem Preisvorteil wirbt, der nicht oder nicht in dem behaupteten Maß besteht. Von einem versprochenen Preisvorteil geht ein starker Kaufimpuls aus, weshalb eine derartige Werbung einen realen Bezugspunkt haben muss.

Typischerweise bezieht sich eine Preiswerbung auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP), den früheren Preis des Händlers oder den Preis von Konkurrenten.

UVP des Herstellers

Die Gegenüberstellung des eigenen Preises mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzt voraus, dass der Kunde den Vergleichsmaßstab erkennt. Der Händler muss deutlich angeben, dass er sich auf die UVP bezieht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verbraucher das Kürzel „UVP“ kennt. Es kann daher genutzt werden, um den Vergleich von Händlerpreis und Herstellerpreis transparent zu machen (BGH Urteil vom 7.12.2006 – I ZR 271/03).

Natürlich muss die Angabe der UVP korrekt sein. Wird eine zu niedrige oder nicht mehr aktuelle UVP angegeben, liegt eine Irreführung vor.

Daher müssen Händler, die mit der UVP des Herstellers werben, regelmäßig kontrollieren, ob sich die Vergleichsgröße geändert hat. Ändert sich die UVP muss die Werbung angepasst werden. Wer nach über einem Monat noch mit veralteten Herstellerpreisen wirbt, ohne dies deutlich zu machen, handelt wettbewerbswidrig (BGH, Urteil vom 29. 1. 2004 – I ZR 132/01).

Früherer Preis des Händlers

Wird der eigene Preis als Referenz gewählt, muss dieser in der Vergangenheit tatsächlich für eine gewisse Zeit verlangt worden sein. Ein Händler darf nicht mit einem Vergleich zu Preisen werben, die seine Kunden nie zahlen mussten oder wenn er Preise nur kurzfristig heraufgesetzt hat. Es handelt sich um Mondpreise, eine Werbung mit diesen ist wettbewerbswidrig. Der frühere Preis muss zudem unmittelbar vor der Werbung noch verlangt worden sein.

Über welchen Zeitraum der frühere Preis verlangt worden sein muss und wie lange mit der Reduzierung geworben werden darf, ist – wie die Rechtsprechung betont – eine Frage des Einzelfalls.

Preise der Konkurrenz

Für eine Werbung gegenüber den Preisen der Konkurrenz gilt ebenfalls, dass es einen klaren Bezugspunkt braucht. Wer behauptet „wir sind 20 % günstiger als X“, muss im Streitfall für das gesamte Sortiment darlegen und beweisen, dass im Schnitt ein um 20 % geringerer Preis gefordert wird. Bei einem Vergleich mit der Konkurrenz müssen das Produkt oder das Sortiment, auf das Bezug genommen wird, zumindest vergleichbar sein.

Zudem ist zu beachten, dass die Konkurrenz schnell reagieren und die Preise verändern kann. Daher bedarf es einer kontinuierlichen Überwachung der Entwicklungen, um gegebenenfalls Anpassungen vornehmen zu können.

Allgemein ist zu beachten, dass eine Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern nach § 4 UWG unzulässig ist.

Wie sind Versandkosten anzugeben?

Wenn Versandkosten anfallen, ist darauf in der Nähe des Gesamtpreises zusammen mit der enthaltenen Mehrwertsteuer hinzuweisen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung:

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat[…] anzugeben, [..] ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

§ 1 Abs. 2 PAngV

Können die Versandkosten konkret beziffert werden, sollten sie daher auf der Produktseite angezeigt werden. Wo dies nicht möglich ist, bedarf es eines Links auf eine Informationsseite, auf der konkret beschrieben wird, welche Versandkosten anfallen.

Informationen zu den Versandkosten müssen vollständig sein. Bei Sendungen ins Ausland, muss der Verbraucher erkennen können, welche Versandkosten für sein Land anfallen. Formulierungen wie „Versandkosten in Länder außerhalb der EU auf Anfrage“ genügen dem nicht und sind abmahnfähig.

Ist Werbung mit einem „versicherten Versand“ zulässig?

Nein, denn eine solche Formulierung erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass er dafür einstehen muss, wenn die Waren auf dem Transportweg verloren gehen. Das ist nach § 475 Abs. 2 BGB aber nicht der Fall. Die Gefahr für den Untergang oder die Verschlechterung der Waren geht nicht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Verbraucher über.

Wie ist zu informieren, wenn Versandkosten nach Gewicht berechnet werden?

Eine Berechnung der Versandkosten nach Gewicht setzt voraus, dass der Verbraucher berechnen kann, welche Versandkosten auf ihn zukommen. Daher muss das Gewicht auf der Produktseite in der Nähe des Preises angegeben werden. Wenn auf der Produktübersichtsseite eine Möglichkeit besteht, die Waren in den Warenkorb zu legen, muss das Gewicht auch dort angezeigt werden.

Die Staffelung in den Versandinformationen sollte übersichtlich sein. Beispielsweise ist eine Obergrenze für die Versandkosten für Kunden transparent.

Was ist bei der Verfügbarkeit und Lieferzeit zu beachten?

Onlinehändler sind nach Art. 246a Abs. 1 Nr. 7 EGBGB verpflichtet, ihre Kunden über die Liefer- und Leistungsbedingungen sowie den Termin informieren, bis zu dem sie die Waren liefern müssen. Der Kunde soll erfahren, wann eine bestellte Ware spätestens bei ihm eintrifft.

Unzulässig sind daher ungenaue Lieferzeiten. Beanstandet haben die Gerichte unter anderem:

  • „Lieferung erfolgt in der Regel in 1-3 Tagen“, „voraussichtliche Lieferzeiten 1-3 Tage“ (OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012 – 2 U 49/12);
  • „Lieferdauer: ca. 7 Tage“ (OLG München, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W 1935/14);
  • „in der Regel 1–2 Tage bei DHL-Versand“ (OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009 – 2 W 55/09);
  • „Bald verfügbar – Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ (OLG München, Urteil vom 17.05.2018 – 6 U 3815/17).

Die Formulierung „Lieferzeiten auf Nachfrage“ reicht ebenfalls nicht aus. Denn damit kann sich der Kunde lediglich eine Kenntnis von der Lieferzeit erfassen. Dies ersetzt die erforderliche Angabe der konkreten Lieferzeit allerdings nicht.

Ausreichend ist hingegen:

  • „Lieferung: 3-5 Tage“;
  • „ca. 2-4 Werktage“ (OLG München, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W 1935/14) – der Händler legt sich hier trotz des „ca.“ auf 2-4 Werktage fest.

Wichtig ist außerdem, dass sich keine Widersprüche zwischen den Angaben auf der Produktseite und den AGB ergeben.

Wann sind besondere Hinweise für Produkte vorgeschrieben?

Für bestimmte Produkte müssen Onlinehändler zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Diese müssen dort verfügbar gehalten werden, wo es möglich ist, die Produkte in den Warenkorb zu legen, also gegebenenfalls auch auf Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion.

Folgende Hinweispflichten sind bei Onlineshops besonders relevant:

  • Energieeffizienz bei Haushaltsgeräten, Lampen, etc.;
  • Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel;
  • Textilkennzeichnung;
  • Angaben zur Batterieentsorgung;
  • Warnhinweise bei Spielzeug;
  • Kennzeichnung von Chemikalien;

Verkauft ein Onlineshop derartige Waren, ist daher besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Produkt(übersichts)seiten zu legen.

Was ist in Bezug auf das Urheberrecht zu beachten?

Die Erstellung von Produktfotos ist aufwändig und teuer. Dennoch dürfen fremde Fotos nicht einfach auf der eigenen Webseite verwendet werden. Sie sind letztlich immer urheberrechtlich geschützt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fotos aufwändig produziert wurden. Auch „Schnappschüsse“ unterliegen nach § 72 UrhG einem urheberrechtlichen Schutz. Gleiches gilt für Videos, bei ihnen handelt es sich um eine Abfolge von Lichtbildern.

Im Onlinehandel ist eine Urheberrechtsverletzung zudem schnell aufgedeckt. Über eine Bildersuche können Urheber nachvollziehen, wer ihre Fotos unberechtigt nutzt. Daher besteht hier ein hohes Abmahnrisiko.

Auch Produktbeschreibungen können urheberrechtlich schutzfähig sein. Das gilt zwar nicht für einzelne Sätze, längere und kreative Texten können hingegen als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG geschützt sein.

Welche Konsequenzen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?

Infolge einer Urheberrechtsverletzung kann der Rechteinhaber eine Abmahnung aussprechen und Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung verlangen. Dafür kann er einen Rechtsanwalt beauftragen.

Zu beachten ist, dass die Deckelung des Gegenstandswerts auf 1.000,00 € für den Unterlassungsanspruch nach § 97a Abs. 3 UrhG für Onlinehändler nicht gilt. Denn bei Shops handelt es sich um eine Verletzung im gewerblichen Bereich.

Im Falle einer Abmahnung gilt, dass Händler verschiedene Dinge tun bzw. nicht tun sollten. Vor allem sollten Fristen ernst genommen und vor einer anwaltlichen Beratung kein Kontakt mit dem Abmahnenden aufgenommen werden.

Was können Sie bei einer Nutzung Ihrer Fotos, Videos oder Beschreibungen durch Dritte tun?

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung können Sie eine Unterlassung der weiteren Nutzung und ggf. Schadensersatz verlangen. Dies aber nur dann, wenn Ihnen das Recht zusteht, Sie also selbst der Urheber des Werks sind oder Ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht.

In einem ersten Schritt ist der Verletzer außergerichtlich abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Abmahnungen im Urheberrecht können komplex sein, es gibt eine Vielzahl von Fallstricken. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist in jedem Fall erforderlich – für beide Seiten.

Darf ich fremde Marken zur Bewerbung meiner Waren nutzen?

Marken unterscheiden Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen. Das Markenrecht schützt sowohl Wörter (z.B. Namen) als auch Bilder, dreidimensionale Gestaltungen oder Farben.

Die Eintragung von Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt als nationale oder europäische Marke lässt den Schutz entstehen. In besonderen Fällen entsteht er auch ohne eine Eintragung. Voraussetzung ist, dass das genutzte Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Der Markeninhaber erlangt ein ausschließliches Recht an der Marke. Dritten ist es untersagt, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren

  • ein der Marke identisches Zeichen für identische Waren zu benutzen,
  • ein der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren zu benutzen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr begründet wird oder
  • ein der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für nicht ähnliche Waren zu benutzen, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt und damit die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in ungerechtfertigter oder unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Dennoch dürfen Onlinehändler fremde Marken in gewissen Grenzen benutzen, um auf die von ihnen vertriebenen Waren hinzuweisen. Wenn Waren in Europa auf den Markt gebracht werden, tritt eine sogenannte Erschöpfung ein. In der Folge kann der Markeninhaber einem Onlinehändler nicht untersagen, die Marke zur Bewerbung der Produkte zu nutzen. Das gilt selbstverständlich nur für Originalware, nicht für nachgeahmte Produkte.

Darf ich Zubehör oder Ersatzteile für Markengeräte mit der Marke bewerben?

Eine Bewerbung von Ersatzteilen unter Verwendung einer Marke ist grundsätzlich zulässig. Dies setzt nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG voraus, dass die Marke

als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

Soll die Marke den Kunden lediglich vor Augen führen, für welche Produkte das Zubehör oder die Ersatzteile genutzt werden können, darf der Inhaber des Markenrechts dies nicht untersagen. Die Angabe „diese Klinge passt für alle (…) Gillette Sensor Apparate“ ist daher erlaubt. Es muss aber immer deutlich sein, dass es sich um Zubehör bzw. Ersatzteile handelt, die nicht vom Hersteller des Originals stammen.

Vorsicht ist aber bei der Nutzung von Logos geboten. In der Regel wird es nicht erforderlich sein, ein Logo zu verwenden, um darauf hinzuweisen, dass Zubehör bzw. Ersatzteile kompatibel sind. Dazu reicht es, den Namen des Herstellers zu nennen.

Fazit

Die Gestaltung von Produktseiten ist eine Herausforderung und fehleranfällig. Wer sichergehen möchte, dass sein Onlineshop keine grundlegenden Fehler aufweist, sollte eine Onlineshop-Prüfung durch einen Rechtsanwalt in Betracht ziehen. In jedem Fall zu empfehlen, ist eine anwaltliche Gestaltung von Rechtstexten wie AGB und Widerrufsbelehrung.

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Eine Antwort

  1. Avatar von Tina Neblung
    Tina Neblung

    Hallo, vielen Dank für diesen hilfreichen Beitrag. Bzgl. der Produktbeschreibung habe ich eine Frage: eine stationäre Boutique möchte ihr Fashionangebot nun auch online vertreiben. Da das Produktportfolio ein Alleinstellungsmerkmal darstellt, soll auf die Nennnung der Marken im Online-Shop verzichtet werden. Ist dies rechtlich zulässig oder ist der Markenname Teil der erforderlichen Produktbeschreibung?
    Viele Dank!