Presse, Blogs & Co. – So können Sie sich gegen Falschzitate wehren

In der öffentlichen Auseinandersetzung sind Zitate eine scharfe Waffe. Aber der Betroffene muss auch richtig zitiert werden. Wird jemandem eine Äußerung in den Mund gelegt, die er nicht getätigt hat, ist dies von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wann ein Falschzitat vorliegt und was Sie unternehmen können, lesen Sie in diesem Beitrag.

Entscheidende Frage:
Ist das Zitat wahr oder unwahr?

Ein Zitat kann nur
dann seinen Zweck erfüllen, wenn es den Äußernden korrekt zitiert.
Wird es so verkürzt oder verändert, dass der Betroffene sich falsch
dargestellt sieht, wird er geradezu als „Zeuge gegen sich selbst“
ins Feld geführt.

Rechtlich ist von
Bedeutung, ob die zitierte Äußerung tatsächlich so gefallen ist.
Ein Zitat stellt im Ausgangspunkt eine Tatsachenbehauptung dar. Wie
sich eine Person geäußert hat, kann durch eine Beweisaufnahme
festgestellt werden. Wahre Tatsachenbehauptungen sind durch die
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, unwahre
hingegen nicht.

Maßgeblich ist das
Selbstverständnis des Betroffenen

Dabei sind nicht nur
die nackten Worte von Bedeutung, die gefallen sind, sondern auch das
Selbstverständnis des Betroffenen und der situative Kontext. Ein
Falschzitat liegt daher auch vor, wenn der Zitierende ein
mehrdeutiges Zitat als eindeutig darstellt. Dies kann zum Beispiel
dadurch geschehen, dass

  • der
    Zitierende seine eigene Interpretation einer Äußerung wiedergibt,
    ohne dies kenntlich zu machen;
  • der Kontext
    einer Äußerung verfälscht dargestellt wird, sodass das Zitat in
    einem bestimmten Licht erscheint.

Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf an, wie ein Durchschnittsleser oder Durchschnittshörer ein Zitat verstehen wird, sondern was der Zitierte zum Ausdruck gebracht hat, und zwar gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen.

Aber: Kein Recht auf
wörtliches oder vollständiges Zitat

Auch wenn dem
Betroffenen keine Aussage zugeschrieben werden darf, die er nicht
getätigt hat, bedeutet dies in der Folge nicht, dass jede Abweichung
des Zitats von der getätigten Äußerung unzulässig ist. Eine
geringfügige Abweichung eines Zitats vom tatsächlichen Wortlaut,
auch wenn sie auf Flüchtigkeit beruht, verletzt das
Persönlichkeitsrecht nicht, solange der Kern der Aussage gewahrt
bleibt.

Entscheidend ist auch hier, ob der Zitierende durch die Abweichung eine eigene Interpretation der Aussage vornimmt, die das Recht des Zitierten, die Aussage allein an seinem eigenen Selbstverständnis zu messen, berührt.

Das können Sie gegen Falschzitate unternehmen

Wird eine Aussage zum Beispiel in der Presse oder auf einem Blog falsch zitiert, stehen dem Betroffenen mehrere Ansprüche zur Seite. Verlangt werden kann, dass der Äußernde entsprechende Äußerungen für die Zukunft unterlässt und richtig stellt. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann zudem eine Entschädigung in Geld gefordert werden. Werden Falschzitate durch Medien verbreitet, kann unabhängig davon eine Gegendarstellung durchgesetzt werden.

In einem ersten Schritt wird der Äußernde außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dafür wird ihm eine kurze Frist gesetzt, in der Regel wenige Tage. Reagiert er nicht oder lehnt er eine Unterlassung ab, kann ihm die Äußerung durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich untersagt werden.

Zu empfehlen ist, schnell zu reagieren. Denn für eine einstweilige Verfügung gelten enge Fristen, in der Regel muss sie innerhalb eines Monats beantragt werden. Auch eine Gegendarstellung muss innerhalb von wenigen Wochen verlangt werden. Daher empfiehlt es sich, zeitnah einen Rechtsanwalt einzuschalten.

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