Onlineshop: Wie ist über das Mängelhaftungsrecht zu informieren?

Die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern sind mittlerweile zahlreich. Wer Waren über einen Onlineshop verkauft, muss Verbraucher über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht informieren. Doch viele Händler haben noch Nachholbedarf und gehen damit unnötig ein Risiko ein. Abmahnungen wegen einer Wettbewerbsverletzung lassen sich vermeiden – wir zeigen, worauf Sie achten müssen.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Was ist das Mängelhaftungsrecht?

Das Mängelhaftungsrecht ist das Recht des Kunden gegenüber dem Verkäufer bei einem Mangel des Kaufgegenstands. Es wird auch als Gewährleistungsrecht bezeichnet.

Der Käufer einer Ware kann erwarten, dass diese mangelfrei geliefert wird. Ist der Kaufgegenstand hingegen beschädigt oder sind im Onlineshop versprochene Eigenschaften nicht vorhanden, kann der Käufer eine Beseitigung des Mangels verlangen. Juristisch spricht man von einem Recht auf Nacherfüllung. Der Verkäufer darf entscheiden, ob der den Mangel nachbessert oder die gelieferte Ware gegen eine andere austauscht (Nachlieferung). Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer von Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

Welche Informationspflichten gelten?

Wer Waren über das Internet kauft, soll die Informationen erhalten, die er braucht, um seine Rechte wahrnehmen zu können. In Bezug auf die gesetzliche Mängelhaftung ist das nachvollziehbar. Der Gesetzgeber hat in Art. 246a EGBGB verschiedene Informationspflichten geregelt, die für Onlineshops besonders relevant sind.

Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer hiernach verpflichtet, dem Verbraucher die dort genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Unter anderem:

das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren

Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB

Wie ist über das Mängelhaftungsrecht zu informieren?

Viele Informationspflichten können sinnvoll in den AGB erfüllt werden. Das gilt auch für das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Daher sollte hier eine Formulierung aufgenommen werden.

Formulierungsvorschlag

Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.

Der Händler muss nicht über alle Einzelheiten informieren,
sondern nur über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts.
Daher bedarf es keiner längeren Ausführungen.

Fazit

Die Erfüllung der Informationspflicht ist kinderleicht. Dass ein Hinweis entgegen der gesetzlichen Regelung in vielen Fällen noch immer nicht erfolgt, dürfte an der Unsicherheit vieler Händler liegen. Zu empfehlen ist, den Onlineshop im Zweifel durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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