OLG Düsseldorf: Rechtsansichten sind keine Tatsachenbehauptungen

Entscheidend für die Frage, ob eine Äußerung rechtlich zulässig ist oder nicht, ist ihre Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Denn während unwahre Tatsachenbehauptungen von dem Betroffenen in aller Regel nicht hingenommen werden müssen, ist bei Meinungsäußerungen zwischen den verschiedenen Rechtspositionen abzuwägen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf verdeutlicht, wie entscheidend und zugleich kompliziert diese Abgrenzung ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 – I-16 U 87/17).

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Worum ging es?

Der Abgasskandal bei Dieselfahrzeugen war nicht gut für das Image der Volkswagen AG. Also ging der Autohersteller gerichtlich gegen – aus seiner Sicht – unzutreffende Behauptungen der Deutschen Umwelthilfe vor. Die Deutsche Umwelthilfe hat sich einen Namen gemacht, indem sie in zahlreichen Städten gerichtlich gegen die Überschreitung von Grenzwerten für Stickoxide vorgegangen ist. Sie führte eigene Messungen der Emissionen eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten VW Golf 6, 1.6 TDI Variant (Abgasnorm Euro 5) vor und nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt verordneten Software-Update auf der Straße durch.

Die Ergebnisse gab die Deutsche Umwelthilfe in einer Pressemeldung bekannt und schlussfolgerte, dass das Software-Update weitgehend unwirksam, die erteilte Typgenehmigung unrechtmäßig sowie die vom Kraftfahrt-Bundesamtes erlassene Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2015 rechtswidrig und ungeeignet sei, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen.

Wegen dieser Pressemitteilung nahm die Volkswagen AG die Deutsche Umwelthilfe auf Unterlassung in Anspruch. Dabei waren sich Konzern und Umweltschützer darüber einig, dass die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide im realen Fahrbetrieb nicht eingehalten wurden. Sie stritten aber darüber, ob die Emissionsgrenzwerte an dem realen Fahrbetrieb anknüpfen oder an eine Messung unter Laborbedingungen.

Das Landgericht Düsseldorf untersagte der Deutschen Umwelthilfe, den Eindruck zu erwecken, dass für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelte Emissionswerte zeigten, dass die gesetzlichen Emissionswerte nicht eingehalten werden. Soweit sie auf die im realen Fahrbetrieb ermittelten Werte abstelle, möge dies zwar Elemente einer rechtlichen Würdigung enthalten, lasse jedoch den im Vordergrund stehenden Tatsachenkern „Überschreitung der Grenzwerte“ nicht entfallen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Die Berufung der beklagten Deutschen Umwelthilfe hatte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Erfolg. Bei der Äußerung handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung.

Tatsachenbehauptungen sind nach allgemeiner Ansicht Äußerungen über Tatbestände oder Vorgänge, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und auf ihre Richtigkeit objektiv, mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar sind. Entscheidend ist nicht, wie die Äußerung gemeint war oder in welcher Form sie geäußert wurde, sondern ob der unbefangene durchschnittliche Empfänger einer Äußerung ihr einen auf dem Weg der Beweiserhebung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbaren Sachverhalt entnimmt. […] Wichtigster Maßstab für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von Meinungsäußerung und Werturteil ist demnach die Beweiszugänglichkeit einer Darstellung […]. Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert […] und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich […]. Meinungsäußerungen und Werturteile sind dahingegen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt […].

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 – I-16 U 87/17

Das Oberlandesgericht war vielmehr der Auffassung, dass sich die Beanstandungen von VW gegen eine Meinungsäußerung richteten.

Die Äußerung ist in ihrem Aussagegehalt insgesamt entscheidend durch das Element des Meinens geprägt. Die Verfügungsbeklagte interpretiert die von ihr bei Straßenmessungen erzielten Messergebnisse dahingehend, dass die gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte überschritten sind und damit gegen geltendes Recht verstoßen wird. Damit enthält die angegriffene Äußerung eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Aussage untrennbar verbunden ist. Weil die Verfügungsbeklagte die Überschreitung des gesetzlichen Stickoxid-Grenzwertes mit den von ihr durchgeführten Straßenmessungen begründet, macht sie zugleich deutlich, dass – ihrer Auffassung nach – die durchgeführten Straßenmessungen zur Feststellung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte geeignet sind. Hierbei handelt es sich um die Mitteilung eines subjektiven Rechtsstandpunktes und damit um eine Meinungsäußerung. Die Verfügungsbeklagte gibt mit der angegriffenen Äußerung das Ergebnis einer Subsumtion wieder, die von ihr in Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt getroffen worden ist. Eine solche Rechtsansicht ist keine nachprüfbare Tatsachenbehauptung. Es handelt sich um das Ergebnis einer Sachverhaltsbewertung und damit um ein Werturteil, das nicht wahr oder unwahr sein kann. Eine solche rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts erhebt auch keinen Anspruch auf Unbestreitbarkeit und ist daher insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 – I-16 U 87/17

Das ist zutreffend. Rechtsansichten sind – wie das Wort bereits sagt – Ansichten und keine Tatsachen. Schließlich ist an dem Satz „zwei Juristen, drei Meinungen“ auch etwas dran.

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