Mitschnitte von Gemeinderatssitzungen – der Gesetzgeber ist gefragt

Fertigt eine Gemeinde Tonmitschnitte einer Gemeinderatssitzung an, muss sie diese nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht an Bürgerinnen und Bürger herausgeben. Sie kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass Ratsmitglieder eine hierzu erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung nicht erteilt haben. Der Gesetzgeber ist gefragt darüber nachzudenken, wie weit der Datenschutz für Ratsmitglieder reichen soll – auch um flächendeckend Livestreams von Ratssitzungen zu ermöglichen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Aufregung um das Eleonorenhaus in Heidelberg, ein markantes Gebäude, das früher erst eine Entbindungsklinik, dann ein Schwesternwohnheim war. Nach dem Auszug der letzten Bewohner stand es leer. Der Umbau des Hauses zu Wohnungen sorgte für große Aufregung, weil mit ihr ein Teilabriss verbunden war. Die Stadtpolitik schaltete sich ein und debattierte im Gemeinderat über das Projekt. Ein Bürger aus Heidelberg wollte die Debatte im O-Ton nachvollziehen und klagte auf Herausgabe der angefertigten Tonmitschnitte der Ratssitzung.

Gerichte lehnen Herausgabe von Mitschnitten ab

Das VG Karlsruhe wies seine Klage ab. Einwohnern sei durch die Gemeindeordnung die Anwesenheit bei öffentlichen Gemeinderatssitzungen und die Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle erlaubt, die aber nur die wesentlichen Ergebnisse, nicht jedoch die Redebeiträge aus der Sitzung wiedergeben. Tonaufnahmen würden nur hergestellt, um anschließend das Protokoll anfertigen zu können. Der Datenschutz stehe entgegen, weil der Kläger letztlich eine Übermittlung personenbezogener Daten verlange, die unter das Landesdatenschutzgesetz falle. Sie könne nur erfolgen, wenn die Einwilligung aller betroffenen Gemeinderäte vorliege. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass der Rat mehrheitlich beschlossen hatte, auf CD gebrannte Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzungen gegen Kostenbeteiligung herauszugeben. 15 Mitglieder des Gemeinderats hätten eine Einwilligung für die Herausgabe solcher Aufnahmen nicht erteilt.

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2015 – 1 S 1124/15) blieb der Kläger erfolglos. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt aus dem Demokratieprinzip, auf das sich der Kläger für seinen Antrag beruft, sich kein Anspruch auf Überlassung der Mitschnitte der Gemeinderatssitzungen. Das Demokratieprinzip gebiete, dass sich die handelnde Staatsgewalt einer Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterziehen lassen müsse. Gemeinderatssitzungen seien in der Regel öffentlich und erlaubten den interessierten Bürgern und der Öffentlichkeit damit, die Willensbildung im Gemeinderat zu verfolgen. Der Gesetzgeber habe sich entschieden, die Öffentlichkeit auf die im Raum der Gemeinderatssitzung Anwesenden zu beschränken (sog. Saalöffentlichkeit), was nicht zu beanstanden sei. Der Gesetzgeber habe vor allem berücksichtigen dürfen, dass die ungezwungene Rede und die freie Willensbildung im Gemeinderat durch Mitschnitte beeinträchtigt werden könnten.

Auch in NRW: Keine Livestreams ohne Einwilligung

Die Entscheidung zeigt ein grundsätzliches Problem auf: Wie weit sollte der Datenschutz gegenüber kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern reichen? Auch in NRW bedarf es für einen Livestream oder einer Aufzeichnung von Ratssitzungen für das Internet einer Einwilligung  aller von der Aufnahme betroffenen Personen. Verweigern sie diese, dürfen sie nach geltender Rechtslage auch während einer öffentlichen Ratssitzung nicht gestreamt bzw. aufgezeichnet werden. In der Konsequenz muss die Aufnahme unterbrochen werden, wenn Personen erfasst werden, die nicht eingewilligt haben. Es spielt keine Rolle, dass sie in Ausübung ihres Mandats tätig werden. Ein Zustand, den der Gesetzgeber durch eine Änderung der Gemeindeordnung beenden sollte.

Aufzeichnungen von Ratssitzungen sollten unabhängig von einer Einwilligung der Betroffenen möglich sein. In Zeiten der Flexibilisierung von Arbeitsverhältnissen ist es nur noch wenigen Menschen möglich, an Sitzungen städtischer Gremien als Zuschauerin oder Zuschauer teilzunehmen. Das Internet bietet die Möglichkeit, von überall das Geschehen im Rat zu verfolgen. Es wäre ein demokratischer Gewinn, wenn alle Sitzungen städtischer Gremien frei über das Internet abrufbar wären. Der Schutz personenbezogener Daten ist ohne Frage ein hohes Gut. Wer sich in eine Spitzenposition wählen lässt hat aber eine besondere Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit. Falsch verstandener Datenschutz ist hier fehl am Platz, Transparenz ist angesagt. Interessierten muss es so einfach wie möglich gemacht werden, das Geschehen in der Kommune zu verfolgen. Online abrufbare Ton- und Videoaufnahmen sind hier ein Gewinn. Oder würde jemand auf die Idee kommen, das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages wegen einer fehlenden datenschutzrechtlichen Einwilligung abzuschalten?

Rechtlich umstritten ist übrigens, ob Presse- und Rundfunk in Ratssitzungen Aufnahmen fertigen dürfen (ablehnend BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 – 7 C 14.90; pressefreundlicher hingegen mit Abstufungen OVG Saarland, Beschluss vom 30. August 2010 – 3 B 203/10 –, jurisVG Saarlouis, Urteil vom 25.03.2011 – 3 K 501/10 –, juris, 221; VG Kassel, Beschluss vom 07.02.2011 – 3 L 109/12 KS). Eine gesetzliche Regelung wäre auch hier wünschenswert.

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