LDI kritisiert Behördenpraxis gegenüber „Frag den Staat“

Seit 15 Jahren müssen Behörden in Nordrhein-Westfalen ihre Akten für Bürgerinnen und Bürger öffnen. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) gewährleistet den freien Zugang zu Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Einen einfachen und niedrigschwelligen Weg ermöglicht „Frag Den Staat“. Über die Plattform können Anfragen mit wenigen Mausklicks verschickt werden, die Antworten werden online veröffentlicht.

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LDI: Anonyme Antragstellung grundsätzlich zulässig

Das Projekt, das von der Open Knowledge Foundation getragen wird, ist einigen Behörden ein Dorn im Auge. Informationen aus Akten rausgeben? Und dann stehen die auch noch in diesem Internet? Immer wieder werden über Frag den Staat gestellte Anträge unter einem Vorwand abgelehnt. Aktuell beliebter Ablehnungsgrund: Es fehlt an einer Postadresse. Eine pseudonyme oder anonyme Antragstellung sei nicht zulässig, weil Antragstellerin bzw. Antragsteller nicht sicher zu identifizieren sei.

Dem ist nun der (seit kurzem ehemalige) NRW-Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) in seinem aktuellen (insgesamt lesenswerten) Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht entgegengetreten und dreht die Argumentation um. Aus Datenschutzgründen dürften die Behörden nur auf eine Identifizierung bestehen, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sei.

Ob ein Informationsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, dürfte regelmäßig bei Antragstellung noch nicht feststehen, so dass diese Erwägung kein Grund für eine Identi­fizierung sein kann. Ist dem Antrag stattzugeben, kann die ge­wünschte Information in der Regel erteilt werden, ohne dass es hier­zu der Angabe einer Postanschrift bedarf. In diesen Fällen ist die Feststellung der Identität der Antragstellenden für die Aufgabenerfül­lung der öffentlichen Stelle nicht erforderlich und somit unzulässig.

Etwas anderes gelte nur, wenn der Antrag eine Gebührenpflicht auslöse, in Ausnahmefällen ein Dritter einwilligen oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse geltend machen müsse. In diesem Falle könne der Betroffene kontaktiert und um Mitteilung der Postanschrift gebeten werden.

Veröffentlichung im Internet kein Ablehnungsgrund

Warum ein Informationsfreiheitsgesetz, wenn die Informationen nicht verwendet werden? Viele Behörden sehen das offenbar anders und meinen, sie könnten eine Veröffentlichung im Internet dadurch verhindern, dass sie ihr widersprechen. Geht nicht, sagt der Landesbeauftragte. Der Gesetzgeber habe einen solchen Ablehnungsgrund nicht in das Gesetz aufgenommen, darauf habe bereits das Oberverwaltungsgericht NRW hingewiesen (OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02).

Landesregierung: Nein, nein nein!

Die Landesregierung hingegen macht in ihrer Stellungnahme deutlich, dass sie von bürgerfreundlichen Projekten wie Frag den Staat nicht viel hält.

„Die Einschaltung von ‚Frag den Staat‘ zur Stellung eines Auskunftsersuchens nach dem IFG NRW hat keine rechtliche Grundlage. […] Besonders schwer wiegt, dass das Verfahren von Frag den Staat‘ die öffentlichen Stellen in ein Verfahren zwingt, das das IFG NRW weder kennt noch erfordert und im Ergebnis darauf hinausläuft, sämtliche elektronischen Auskünfte ohne Rechtsgrundlage in einer Datenbank der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung zu stellen.“

Ein Vorwand, denn der Übermittlungsweg geht die Behörden nichts an. Warum auch? Ob über GMX, Web.de, Googlemail oder Frag den Staat: Welches technische System für eine Anfrage genutzt wird, ist für die Bearbeitung eines Antrags unerheblich. Letztlich ist Frag den Staat ein E-Mail-Dienst, die Behörden können Anfragen wie jede andere beantworten. In die weitere Verarbeitung und Veröffentlichung ist die Behörde nicht mehr eingebunden. Dass öffentliche Stellen zu irgendeinem Verfahren gezwungen würden, ist schlicht Unsinn.

Weiter verweist die Landesregierung auf die Regelung des § 22 VwVfG NRW, hieraus ergebe das Erfordernis einer Identifizierbarkeit. Ob dieser Einwand im Falle des IFG NRW tatsächlich tragfähig ist, wäre näher zu prüfen. Aus dem Gesetzestext ergibt es sich nicht unmittelbar. Praktische Gründe sprechen, wie der LDI richtig schreibt, nicht gegen eine anonyme oder pseudonyme Antragstellung.

Frag den Staat ein Datenschutzverstoß?

Alarmieren sollte, dass die Landesregierung die Veröffentlichungspraxis von Frag den Staat grundsätzlich ins Visier nimmt.

Ergänzend wäre die Landesregierung dankbar, wenn der LDI sich der Prüfung der datenschutzrechtlichen Frage der Rechtmäßigkeit der von ‚Frag den Staat‘ betriebenen Datenbank annehmen würde.

Konkret stört sie sich daran, dass Beschäftigte in den von Frag den Staat veröffentlichen Dokumenten erwähnt und damit in einer Datenbank erfasst sind. In dieser Frage scheint es zwischen Landesregierung und LDI kräftig zu knirschen.

Die Landesregierung hatte schon im Vorfeld der Veröffentlichung des Datenschutz- und Informationsfreiheitsberichtes den LDI auf diese Problematik hingewiesen, aber hierzu keine abschließende Antwort erhalten.

Es ist schon erstaunlich, dass eine rot-grüne Koalition, die für sich eine Vorreiterrolle im Bereich Open Data in Anspruch nimmt, in dieser Weise gegen den freien Zugang zu staatlichen Informationen argumentiert.

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2 Antworten

  1. Avatar von anonymer Bürger
    anonymer Bürger

    D.h., auch der Bürger** muss sich wohl damit abfinden, dass der Staat – trotz Informationsfreiheitsgesetz – Antworten und nachvollziehbare Informationen schuldig bleibt.
    Insbesondere dann, wenn transparente Informationen der Allgemeinheit offenbaren würden, dass die staatlichen Behörden nicht nur Gesetze ’nicht ernst nehmen’*, sondern sich auch ausschweigen, wenn dieser mangelhafte Umgang mit Gesetzen oder gar dem GG bekannt und bereits gerichtlich festgestellt wurde.*
    * siehe z.B. zum Grundgesetz Art. 7 IV 3, Urteil vom 14.2.2008, FG Köln, 10 K 7404/01 Rn. 47, Zitat: „Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen NICHT ERNST NEHMEN.“

    Siehe dazu auch die unbeantwortete BÜRGER-Anfrage auf „FRAG DEN STAAT“: https://fragdenstaat.de/anfrage/schulgeld-fur-den-pflichtschulbetrieb-an-privaten-schulen-in-freier-tragerschaft-ersatzschulen/#nachricht-53693 .

    Solange mangels Transparenz, Kontrollen und u.a. mit einer ‚Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnisse der Eltern‘ gefahrlos erhebliche Mehreinnahmen „erwirtschaftet“ werden können, werden entsprechende Forderungen gestellt und erfüllt werden.
    Dies geht nicht nur in z.B. NRW zu Lasten der Bürger: Siehe Artikel v. 16.2.2016 DIE WELT https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html , Zitat: „… 4 Millionen Euro ….Die Richter sehen eine erhebliche Mitschuld der Bezirksregierung, die immer alles durchgewunken habe.“

    **Den Medien scheint das längst bekannt zu sein, … sie fragen schon lange nicht mehr nach.

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Bei den Behörden setzt sich eben nur langsam die Erkenntnis durch, dass Dokumente in Aktenschränken nicht mehr geheim sind. Da hilft nur Erziehung, indem die Herausgabe gerichtlich erzwungen wird.