Polizeigesetz NRW: Landesregierung plant den Polizeistaat

Die Landesregierung hat einen Gesetzesentwurf „zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen“ vorgelegt. Er beinhaltet umfangreiche Änderungen im Polizeigesetz, als Vorbild dient das bayerische Polizeiaufgabengesetz.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Die Befugnisse der Sicherheitsbehörden sollen massiv ausgeweitet werden, unter anderem sollen „Gefährder“ bei einer „drohenden Gefahr“ oder einer „drohenden terroristischen Gefahr“ in Gewahrsam genommen werden dürfen, die Videoüberwachung soll ausgebaut, der Polizei die Überwachung von Telekommunikation und der Eingriff informationstechnische Systeme gestattet werden.

Die Strafverteidigervereinigung NRW warf Innenminister Herbert Reul (CDU) in einer Pressemitteilung vor, er baue an einem umfassenden Polizei- und Überwachungsstaat. Die Polizei in NRW werde mit präventiven Befugnissen ausgestattet, die sonst nur Geheimdienste und Polizeibehörden in totalitären Staaten hätten. Diese dramatische Wortwahl erscheint angemessen, wenn man sich die Regelungen im Einzelnen vor Augen führt.

„Drohende Gefahr“ und „drohende terroristische Gefahr“

Der Begriff der Gefahr bezeichnet eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Fortgang der Ereignisse in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintritt. Maßnahmen von Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr können in der Regel nur ergriffen werden, wenn eine solche konkrete Gefahr vorliegt. In § 8 Abs. 4 PolG NRW-E soll der Begriff der „drohenden Gefahr“ in das Gesetz aufgenommen werden:

Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall hinsichtlich einer Person bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.

Ergänzt wird dies um den Begriff der „drohenden terroristischen Gefahr“ in Abs. 5:

Sofern die drohende Gefahr bestimmt und geeignet ist,

1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

2. eine Behörde, eine nationale oder internationale Organisation, ein Organ der Meinungsäußerung rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eine Staates, eines Landes, einer nationalen oder internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

handelt es sich um eine drohende terroristische Gefahr.

Unter den Voraussetzungen der Nr. 1-3 liegt diese auch dann vor, wenn lediglich das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.

Beide Begriffe verlagern die Eingriffsmöglichkeiten der Polizei weit ins Vorfeld einer konkreten Gefahr. Für eine „drohende Gefahr“ müssen noch keine hinreichend konkretisierten Tatsachen vorliegen, die das Wahrscheinlichkeitsurteil zulassen, dass es bei unbehindertem Ablauf der Ereignisse zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kommen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dies – bedauerlicherweise – im Grundsatz gebilligt (BVerfG, Urteil vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/16):

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen aber nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche mit dem Ziel schon der Straftatenverhütung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Allerdings müssen die Eingriffsgrundlagen auch dann eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne verlangen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Allgemeine Erfahrungssätze reichen insoweit allein nicht aus, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Verletzung der hier relevanten Schutzgüter führt, tragen.

Genau diese Prognose wird in der Zukunft der maßgebliche Streitpunkt sein. Ab welchem Zeitpunkt kann davon gesprochen werden, dass sich eine Straftat ihrer Art nach hinreichend konkretisiert hat?

Strategische Fahndung

Ist aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen, dass in einem bestimmten Gebiet bestimmte Straftaten begangen wird, soll die Polizei nach der neuen Vorschrift des § 12a PolG NRW-E verdachtsunabhängig Personen kontrollieren können. Besonders perfide ist, dass die Maßnahme nicht nur auf die Abwehr terroristischer Gefahren oder organisierter Kriminalität gerichtet ist, sondern im selben Atemzug auch auf die „Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts“. Offensichtlich soll aufgezeigt werden, dass alle verfügbaren Mittel genutzt werden, um Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften zu unterbinden.

Eine strategische Fahndung anordnen können soll (natürlich) die Polizei selbst, konkret die Behördenleiterin/der Behördenleiter. Die Maßnahme ist zeitlich zu befristen, bis zu drei Monate sind möglich. Danach kann die Maßnahme um jeweils drei weitere Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung weiterhin vorliegen.

Telekommunikationsüberwachung

Neu eingefügt wird in § 20c PolG NRW-E eine Regelung zur Telekommunikationsüberwachung. Die Polizei kann hiernach ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation überwachen und aufzeichnen. Darüber hinaus kann sie in informationstechnische Systeme eingreifen, um die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen, insbesondere um eine Verschlüsselung zu umgehen. Zwar unterliegen diese Maßnahmen einem Richtervorbehalt, in der Praxis wird allerdings kaum ein Richter einen Antrag ablehnen.

Aufenthalts- und Kontaktverbot

Mit dem neuen § 34b PolG NRW-E soll einer verantwortlichen Person zur Abwehr einer Gefahr, die sich auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung bezieht, der Aufenthalt an bestimmten Orten oder ein Kontakt mit bestimmten Personen oder Personengruppen untersagt werden können. Erforderlich ist ein richterlicher Beschluss, allerdings kann die Behördenleitung „bei Gefahr im Verzug“ selbst eine entsprechende Anordnung treffen. Die Dauer eines Aufenthalts- oder Kontaktverbots darf drei Monate nicht überschreiten, kann aber um jeweils drei weitere Monate verlängert werden.

Elektronische Fußfessel

Liegt eine drohende Gefahr vor, die sich auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung bezieht, soll die Polizei nach einem neuen § 34c PolG NRW-E den Aufenthaltsort einer Person mit einer elektronischen Fußfessel überwachen dürfen. Gleiches gilt, wenn eine Straftat nach den §§ 174-178, 182 oder 238 StGB im Raum steht oder sich die Gefahr auf Fälle des § 34a PolG NRW bezieht und die Gefahrenabwehr „durch anderweitige Maßnahmen nach diesem oder einem anderen Gesetz aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“ Auch für diese Maßnahme ist ein Richtervorbehalt vorgesehen, allerdings steht der Polizei bei Gefahr im Verzug eine Eilkompetenz zu.

Präventivgewahrsam

Wer von der Polizei seiner Freiheit entzogen wird, ist nach derzeitiger Rechtslage bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu entlassen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. Diese Regelung des § 38 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW soll in weiten Teilen einschränkt werden.

Eine Freiheitsentziehung soll insbesondere bei „Gefährdern“ bis zu einem Monat möglich sein bei einer „drohenden terroristischen Gefahr“ im Sinne des § 8 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-3 PolG NRW-E, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Sieben Tage soll eingesperrt werden können, um einen Platzverweis nach § 34 PolG NRW durchzusetzen, wenn eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht. Auch bei einer Wohnungsverweisung (zehn Tage), bei einer drohenden Gefahr oder einer drohenden terroristischen Gefahr allgemein (sieben Tage) oder bei einer Identitätsfeststellung (bis zu 7 Tage, wenn die Identitätsfeststellung vorsätzlich verhindert würde, sonst bis zu 12 Stunden) soll ein Gewahrsam möglich sein.

Bewaffnung mit Tasern

Neben Schusswaffen soll die Polizei zukünftig mit Elektroschockpistolen ausgerüstet werden. Dabei weiß niemand, wie gefährlich diese Waffen wirklich sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren dieses Einsatzmittel, insbesondere wegen der gegenüber anderen Waffen geringen Hemmschwelle für ihren Einsatz.

Ausweitung der Videoüberwachung

Durch eine Änderung des § 15a PolG NRW soll die Videoüberwachung im öffentlichen Raum deutlich ausgeweitet werden. Bisher war erforderlich, dass an dem überwachten Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt. Dies wird dahingehend erweitert, dass auch an Orten, an denen „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet  oder begangen werden“, eine Videoüberwachung möglich ist.

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2 Antworten

  1. Avatar von Michael S
    Michael S

    Ich frage mich, wieso so ein Gesetz mehr Sicherheit bringen soll. Dieses Gesetz bringt keine Sicherheit, sondern schränkt die Bürgerrechte massiv ein. Würde dieses Gesetz wirklich in Kraft treten, dann wäre die Demokratie bedroht. Wir leben hier nicht in einem Start, wo es einen Machthaber gibt, sondern wo Demokratie und Meinungsfreiheit ist. Ich appelliere an alle Leute: Wert euch gegen dieses Gesetz !!! Kämpft für die Demokratie !!!

  2. Avatar von Froschs Blog: » Im Netz aufgefischt #373
    Froschs Blog: » Im Netz aufgefischt #373

    […] RA Jasper Prigge: Polizeigesetz NRW: Landesregierung plant den Polizeistaat (via @rav_gs / […]