G20: Vermummte Polizisten rechtfertigen Versammlungsauflösung nicht

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich, wie LTO berichtet, mit der mutmaßlichen Vermummung sächsischer Polizisten bei der „Welcome to hell“-Demonstration anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg befasst.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Vermummte Beamte machen sich hiernach nicht strafbar, weil sie keine Teilnehmer der Versammlung sind und auch ihre Identität nicht verschleiern wollen. Aber ihre Anwesenheit in der Versammlung hat versammlungsrechtliche Folgen für die Polizei.

Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung einer Vermummung von Polizisten darf der Staat jedoch in keinem Fall unmittelbar durch seine Beamten oder mittelbar durch sie als agents provocateurs einen Grund für die Auflösung einer Versammlung schaffen.

zitiert LTO aus dem Gutachten und zieht als Fazit:

Die Einschätzung des Gutachtens könnte damit zu folgender Konsequenz führen: Die Polizei darf vermummte und derart getarnte Beamte in eine Demo schicken – sie wird dann aber womöglich eine Auflösung der Demo nicht auf Verstöße gegen das Vermummungsverbot stützen können, ohne die Rechtmäßigkeit der Auflösung zu riskieren.

Dem ist zuzustimmen, denn Versammlungen müssen davor geschützt werden, dass der Staat durch sein Personal die Versammlungsfreiheit verkürzt. Könnte die Polizei wegen Straftaten, für die sie letztlich selbst (mit-)verantwortlich ist, eine Versammlung auflösen, wäre staatlicher Willkür der Boden bereitet.

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Problematisch bleibt allerdings, dass zumeist nicht bekannt sein wird, wenn es sich bei Personen, die an einer Versammlung teilnehmen, um Polizeibeamte handelt. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Freiheit der Versammlung zusätzlich abzusichern. Dies ist aus meiner Sicht über § 12 Satz 1 VersG möglich, der bestimmt:

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift besteht die Pflicht, sich zu erkennen zu geben, für jeden einzelnen Polizeibeamten (VG Göttingen, Urteil vom 06.11.2013 – 1 A 98/12). Polizeibeamte, die – wie hier offenbar – zur Beobachtung der Versammlung eingesetzt werden, müssen sich daher auch dann, wenn sie in Zivil auftreten, dem Versammlungsleiter zu erkennen geben. Die Pflicht, sich zu erkennen zu geben, dienst der Freiheit der Versammlung. Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen nicht befürchten müssen, während der Versammlung unbemerkt von der Polizei überwacht zu werden.

In manchen Bundesländern mit eigenen Versammlungsgesetzen gibt es eine § 12 VersG entsprechende Vorschrift nicht, beispielsweise muss sich in Bayern nur die Einsatzleitung der Versammlungsleitung vorstellen.

Der Vorgang anlässlich der „Welcome to hell“-Demo ist grundrechtlich in hohem Maße problematisch. Sollte sich bewahrheiten, dass Polizeibeamte die Auflösung einer Versammlung selbst herbeigeführt haben, wäre dies ein handfester Skandal und ein Vorgehen, das man sonst eher von autoritären Staaten erwartet. Dies gilt vor allem mit Blick auf die weiteren Geschehnisse rund um den G20-Gipfel. Beamte hätten durch ihr Handeln eine zunächst friedliche Versammlung in die Nähe von Straftätern und Randalierern gerückt. Dies darf sich der Rechtsstaat nicht bieten lassen.

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