Darauf müssen Sie bei Ihrem Online-Shop achten

Wer einen Online-Shop betreibt, muss eine Vielzahl von rechtliche Vorgaben beachten. Fehler können schnell teuer werden, denn Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände können Abmahnungen aussprechen. In unserem großen FAQ erläutern wir, worauf Sie achten müssen, um Ihren Online-Shop rechtssicher zu machen.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Allgemeines

Wann werde ich als „Online-Shop“ gewertet?

Das Gesetz definiert nicht, was ein Online-Shop ist. Entscheidend ist, ob eine Webseite darauf ausgerichtet ist, dass über sie Verträge abgeschlossen werden. Denn dann müssen sie nach den §§ 312i ff. BGB besondere Pflichten erfüllen. Unerheblich ist dabei, ob dafür ein Shopsystem eingesetzt. Nur wenn Verträge aufgrund einer individuellen Kommunikation abgeschlossen werden, liegt kein Online-Shop vor.

Beispiel

Ein Hotel bietet an, eine Buchung über ein Onlineformular zu tätigen. Hier sind die rechtlichen Anforderungen an Online-Shops zu beachten.

Gegenbeispiel

Ein Kunde meldet sich bei einem Hotel über die E-Mail-Adresse und bucht ein Zimmer. Es handelt sich um individuelle Kommunikation.

Welche besonderen Pflichten gelten für Online-Shops?

Besondere Pflichten für Online-Shops ergeben sich, weil der Kunde
die angebotene Ware nur virtuell präsentiert bekommt. Im Laden kann
er Ausstellungsstücke anschauen und bekommt einen Eindruck von
Größe, Gewicht, Farbe, Funktion, etc. Diese Eindrücke fallen beim
Onlinehandel weg. Deshalb bestimmt das Gesetz, dass der Händler dem
Kunden deutlich mehr Informationen an die Hand geben muss.

Beispiele für Pflichtangaben:
Informationen über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, über die zur Verfügung stehenden Sprachen und Zahlungsmittel, die Eigenschaften der angebotenen Waren, u.v.m.

Eine Vielzahl der besonderen Bestimmungen gelten nur für das
Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C). Weniger
streng sind die Anforderungen an Shops, die sich an Unternehmen
richten (B2B).

Wann richtet sich ein Online-Shop an Unternehmer (B2B)?

Es reicht nicht aus, wenn ein Händler auf seine Seite schreibt, dass er sich nur Gewerbekunden richtet. Vor allem, wenn Waren angeboten werden, die nicht nur von Unternehmen genutzt werden (können), muss aus der Gestaltung des Shops deutlich werden, dass Privatpersonen ausgeschlossen sein sollen. Es braucht angemessene Hürden, damit Bestellungen tatsächlich nur von gewerblichen Kunden aufgegeben werden.

Tipp

Die verpflichtende Angabe einer Firma kann in diesem Sinne bereits eine Hürde für Verbraucher sein, eine Bestellung zu tätigen.

Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden, um den Kundenkreis bei einem B2B-Shop zu beschränken?

Eine Beschränkung des Kundenkreises auf Unternehmer muss bereits
durch die Werbung erfolgen. Ist diese so gestaltet, dass sich
Verbraucher angesprochen fühlen, kann dies problematisch sein. Im
Shop muss auf jeder Seite ersichtlich sein, dass Verbraucher nicht
zum Kundenkreis gehören. Im Bestellvorgang sollte der Kunde
bestätigen, dass er die Bestellung als Unternehmer tätigt. Zu
empfehlen ist die verpflichtende Angabe einer Firma. Ferner sollte
ein entsprechender Hinweis in die AGB aufgenommen werden.

Eine verpflichtende Angabe der Umsatzsteuer-ID ist nicht zu
empfehlen, weil nicht jedes Unternehmen über eine solche verfügt.
Auch wenn dies effektiv wäre, könnten sich Händler damit Kunden
ohne Not „abschneiden“.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind das „Kleingedruckte“,
also die Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen stellt. Sie
sollen die Vertragsabwicklung vereinfachen und dienen im Onlinehandel
zudem dazu, die zahlreichen Informationspflichten gegenüber
Verbrauchern zu erfüllen. Auch wenn es gesetzlich keine Pflicht
gibt, AGB zu verwenden, kommt kein Online-Shop um sie herum.

Welche AGB sollte ich nutzen?

Es gibt zahlreiche kostenlose Mustertexte und Generatoren für
AGB. Problematisch ist, dass jeder Online-Shop anders ist und die
Regelungen daher nicht hundertprozentig passen. Da Fehler in AGB zu
Abmahnungen führen können, ist anzuraten, sich einen individuellen
Text von einem Anwalt erstellen zu lassen. Die AGB sind letztlich das
rechtliche „Herzstück“ eines Online-Shops. Wer meint, die Kosten
für eine Beratung zu sparen, sollte die gegebenenfalls hohen
Folgekosten falscher oder unpassender Geschäftsbedingungen im Blick
behalten.

Letztlich sind die Kosten für die Erstellung von AGB
überschaubar, in der Regel vereinbaren Anwälte einen Festpreis.
Zusätzlich sind Unternehmer durch die anwaltliche Haftung vor
Fehlern geschützt.

Was sollte in AGB geregelt werden?

Zumeist enthalten AGB Regelungen über

  • Preise, Fälligkeit und Lieferzeit,
  • Zahlungsmethoden,
  • Widerrufsbelehrung,
  • Eigentumsvorbehalt,
  • Haftungsbeschränkung.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Regelungsgegenstände,
die hier nicht abschließend aufgezählt werden können.

Wann werden AGB in den Vertrag einbezogen?

AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn sie bei Abschluss des
Vertrages „gestellt“ werden. Dazu bedarf es eines Hinweises auf
ihre Geltung im Bestellprozess. Sie sollten deshalb kurz vor dem
Bestellbutton verlinkt werden. Zusätzlich sollten sie im Header oder
Footer der Webseite platziert werden, damit sie von Kunden leicht
gefunden werden.

Welche AGB sind zulässig/unzulässig?

Das Gesetz nennt verschiedene Fälle, in denen Regelungen in AGB
nicht zulässig sind. Weichen sie beispielsweise von einem
Grundgedanken des Gesetzes ab oder benachteiligen sie den
Vertragspartner unangemessen, sind sie unwirksam. Deshalb können
auch AGB nicht das gesetzliche Widerrufsrecht oder die Haftung für
Mängel an Waren ausschließen. Generell gilt, dass bei der
Formulierung von AGB sorgfältig zu überlegen ist, ob eine Klausel
wirksam ist.

Beispiele für unzulässige Klauseln:
„Versand auf Risiko des Käufers“: Nach § 474 Abs. 2 BGB trägt der Unternehmer das Transportrisiko; „Treten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, sind diese unverzüglich in Textform anzuzeigen“: Unangemessene Benachteiligung des Käufers; „Rückgabe nur in Originalverpackung“: Die Gewährleistungsrechte des Käufers werden zu dessen Nachteil einschränkt.

Wie sollte der Hinweis auf AGB in den Bestellprozess erfolgen?

Die Geltung der AGB sollte oberhalb des Bestellbuttons erfolgen.
Damit der Kunde von ihnen Kenntnis nehmen kann, sind sie an dieser
Stelle zusätzlich zu verlinken. Dies sollte in normaler Schrift
geschehen, denn bei einer zu geringen Schriftgröße oder zu blassen
Farben kann die Einbeziehung der AGB zweifelhaft sein.

Die AGB sind Teil des Vertrages und dem Verbraucher daher gem. § 312f Abs. 2 BGB mit den vertraglichen Vereinbarungen im Übrigen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht kann der Unternehmer genügen, indem er die AGB als PDF-Anhang mit der Bestellbestätigung übersendet. Ein Verweis auf die Webseite genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine Webseite ist kein „dauerhafter Datenträger“, da sie jederzeit geändert werden kann.

Pflichtangaben

Welche allgemeinen Pflichtangaben sind zu beachten?

Jeder Online-Shop benötigt ein Impressum und muss Hinweise zum
Datenschutz bereitstellen. Darüber hinaus ist der Kunde über
folgende Umstände zu unterrichten:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
    Vertragsschluss führen (312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr.
    1 EGBGB),
  • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem
    Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
    (312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB),
  • wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten
    technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung
    erkennen und berichtigen kann (312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art.
    246c Nr. 3 EGBGB),
  • welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung
    stehen (312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 4 EGBGB),
  • welchen einschlägigen Verhaltenskodizes sich der
    Unternehmer unterwirft und welche Möglichkeit eines elektronischen
    Zugangs zu diesen Regelwerken besteht (312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m.
    Art. 246c Nr. 5 EGBGB).

Diese Angaben werden in der Regel in AGB aufgenommen werden.

Weiter muss klar angegeben werden, welche Zahlungsmittel
akzeptiert werden (§ 312j Abs. 1 BGB). Dies kann z.B. im Footer
geschehen, alternativ kann dort auf eine Unterseite verlinkt werden.

Zusätzlich sind die für Fernabsatzverträge geltenden
Pflichtangaben zu beachten.

Welche Angaben sind im Impressum zu machen?

Aus dem Impressum soll klar und
deutlich hervorgehen, wer eine Webseite betreibt. Welche Angaben zu
machen sind, ergibt sich aus § 5 TMG.

  • Name und die Anschrift,
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
  • bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den
    Vertretungsberechtigten
  • das Handelsregister, Vereinsregister,
    Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das die
    juristische Person eingetragen ist, und die entsprechende
    Registernummer,
  • ggf. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer, wenn eine solche
    vorhanden ist.

Werden auf der Seite journalistisch-reaktionelle Inhalte
angeboten, z.B. in einem Unternehmensblog, muss ferner nach § 55
Abs. 5 RStV ein inhaltlich Verantwortlicher benannt werden.

Wo und wie ist das Impressum zu platzieren?

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Leicht erkennbar bedeutet, dass der
User nicht lange suchen soll, um das Impressum zu finden. Es gilt:
Impressum auf den ersten Blick. Deshalb ist zu achten auf

  • eine
    angemessene Schriftgröße, nicht zu klein
  • eine
    sichtbare Platzierung, das Impressum darf nicht zwischen anderen
    Elementen der Seite „verschwinden“ oder sich an einer Stelle
    befinden, mit der niemand rechnet
  • eine erkennbare Farbe, nicht zu
    blass oder ähnlich der Hintergrundfarbe

Die Bezeichnung muss eindeutig sein. „Impressum“ oder „Kontakt“ sind in Ordnung.

Für eine unmittelbare Erreichbarkeit muss das Impressum auf der Seite so platziert sein, dass man es ohne große Schwierigkeiten anklicken/anschauen kann. Im Untermenü des Untermenüs hat es nichts zu suchen. Es gilt, dass der User das Impressum mit maximal zwei Klicks erreichen können muss. Das gilt auch für die mobile Version der Seite.

Es reicht aus, in der Menüleiste ein Feld zu den entsprechenden Angaben zu verlinken. Von der Rechtsprechung noch nicht entschieden ist, ob auch eine Platzierung in der Fußzeile den rechtlichen Anforderungen genügt.

Ständige Verfügbarkeit meint, dass der User das leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Impressum jederzeit aufrufen kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn beispielsweise zusätzliche Software erforderlich ist, z.B. weil es als PDF verlinkt ist. Zu achten ist auf Barrierefreiheit. Die Unsitte, das Impressum als Bilddatei einzubinden, ist problematisch, weil Menschen mit einer Sehbehinderung es sich nicht von der Sprachausgabe vorlesen lassen können.

Bestellprozess

Wie ist der Bestellprozess zu gestalten?

Der Bestellprozess beginnt mit der Auswahl der Ware bzw. der
Dienstleistung, die bestellt werden soll. Auf der Produktseite muss
die Ware bzw. Dienstleistung ausreichend beschrieben werden.
Zusätzlich muss der Kunde über den Preis, die Lieferzeit und
Versandkosten aufgeklärt werden. Die genauen Anforderungen ergeben
sich aus dem Fernabsatzrecht.

Zumeist wird bei Online-Shops mit einem Warenkorb gearbeitet. Über diesen kann der Kunde seine Bestellung kontrollieren und gegebenenfalls ändern. Durch einen Button kann er dann den Bestellprozess fortsetzen und seine Daten sowie die gewünschte Zahlungsart wählen. Am Ende muss der Kunde in einer Übersicht seine Bestellung überprüfen können. Diese Checkout-Seite muss die Waren und deren wesentliche Eigenschaften sowie den Gesamtpreis einschließlich aller Kosten und Gebühren aufführen. Ferner muss der Kunde auf die AGB hingewiesen werden. Dazu ist ein entsprechender Satz aufzunehmen und die Seiten mit den AGB sowie sinnvollerweise auch der Widerrufsbelehrung und den Datenschutzhinweisen zu verlinken.

Beispiel:
„Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bitte nehmen Sie unsere Widerrufsbelehrung und die Hinweise zum Datenschutz zur Kenntnis.“

Die Bestellung wird abgesendet mit einem Klick auf einen
Bestellbutton. Dieser muss nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB mit
„zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren
Beschriftung versehen sein.

Welche Informationen sind nach der Bestellung zu übersenden?

Nachdem die Bestellung abgesendet wurde, muss der Händler dem
Kunden nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 den Zugang unverzüglich auf
elektronischem Wege bestätigen. Das geschieht durch eine
automatische E-Mail. Zusätzlich sind die AGB und die
Widerrufsbelehrung einschließlich des Widerrufsformulars als PDF zu
übersenden.

Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Der Begriff „Fernabsatz“ kommt aus dem Verbraucherschutzrecht.
Wenn Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss mit einem Verbraucher
ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Internet oder
Telefon erfolgen, gelten besondere Regelungen. Beispielsweise kann
der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist
widerrufen. Das geht bei einem Vertragsschluss im Geschäft nicht,
ein „Rückgaberecht“ besteht nur bei Mängeln an der Ware oder
wenn der Händler freiwillig ein solches gewährt.

Kein Fernabsatz liegt vor, wenn der Vertragsschluss nicht im
Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt. Eine per E-Mail aufgegebene
Bestellung bei einem Unternehmen, das keinen Online-Shop betreibt,
würde daher nicht unter die Regelungen des Fernabsatzes fallen. Dem
Verbraucher würde damit unter anderem kein Widerrufsrecht zustehen.

Welche Informationspflichten gelten bei Fernabsatzverträgen?

Die Informationspflichten ergeben sich aus § 312 d Abs. 1 Satz 1
BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB.

Hervorzuheben ist der Hinweis auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht, das in den AGB erwähnt werden sollte:

Formulierungsvorschlag

Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.

Produktbeschreibungen und Preisangaben

Wie sind Produkte zu beschreiben?

Auf der Produktseite sind die wesentlichen Eigenschaften der Ware
oder Dienstleistung darzustellen. Das erfordert eine detaillierte,
aber zugleich übersichtliche Beschreibung der Merkmale, die für den
Verbraucher kaufentscheidend sind.

Wesentliche Eigenschaften sind unter anderem:

  • Hersteller
  • Produktabbildung
  • Maße
  • Farbe
  • Gewicht
  • Version/Ausführung
  • Zustand (neu, gebraucht, …)
  • Pflichtangaben (z.B. zur Textilkennzeichnung oder zur
    Entsorgung von Batterien)

Was gilt bei digitalen Inhalten?

Bei digitalen Inhalten sind Beschränkungen der Interoperabilität
und der Kompatibilität mit Hard- und Software anzugeben. Daher sind
bei Computerspielen die unterstützen Betriebssysteme und die
Mindestvoraussetzungen darzustellen.

Wie sind Preise anzugeben?

Anzugeben ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV der
Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie
gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
und alle sonstigen Kosten. Nur in besonderen Fällen kann
ausnahmsweise auf die Angabe eines Gesamtpreises verzichtet werden,
dann aber ist die Art der Preisberechnung anzugeben.

Mindermengenzuschläge sind im Gesamtpreis anzugeben, sie dürfen
nicht in die Versandkosten einberechnet werden. Denn der Verbraucher
erwartet nicht, dass ein solcher Zuschlag in den Versandkosten
„versteckt“ wird.

Wo sind Preise auszuzeichnen?

Preise müssen nach § 4 Abs. 4 PAngV unmittelbar bei
den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden.

Wann sind Grundpreise anzugeben?

Werden Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder
Fläche angeboten, muss der Grundpreis angegeben werden. Das ist nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Preis je Mengeneinheit
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Beispiel:
4×1,5l Cola nur 5,96 € (1l = 0,99 €)

Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis
anzugeben.

Welche Mengeneinheiten gelten für den Grundpreis?

Mengeneinheiten für den Grundpreis sind: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1
Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.

Von diesen Einheiten kann abgewichen werden, wenn Nenngewicht oder Nennvolumen der waren üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt. Dann dürfen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.l

Zahlungsmittel

Was ist bei Zahlungsmitteln zu beachten?

Dem Kunden muss ein zumutbares und gängiges gebührenfreies
Zahlungsmittel gewährt werden. Dies können die SEPA-Überweisung,
das Lastschriftverfahren oder der Kauf auf Rechnung sein. Kein
zumutbares Zahlungsmittel ist die Sofortüberweisung. Alleine
Sofortüberweisung anzubieten, ist daher nicht zulässig.

Nach § 312j Abs. 1 BGB ist spätestens bei Beginn des
Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, welche Zahlungsmittel
akzeptiert werden. Dem kann Rechnung getragen werden, indem Icons der
akzeptierten Zahlungsmittel im Footer der Webseite platziert werden.
Alternativ kann auch auf eine Unterseite verwiesen werden, wenn der
Link aussagekräftig beschriftet wird.

Dürfen Entgelte für bestimmte Zahlungsmittel verlangt werden?

Gesonderte Entgelte dürfe für die Zahlungsmittel Überweisung,
Lastschrift oder Kreditkarte nicht verlangt werden. Für andere
Zahlungsmittel sind Entgelte zulässig, wenn sie für den Kunden
transparent dargestellt werden.

Widerruf und Widerrufsbelehrung

Wann gilt das Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht gilt bei allen Fernabsatzverträgen, wenn es
nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Bei bestimmten Verträgen wäre
ein Widerrufsrecht für den Unternehmer wirtschaftlich nicht
sinnvoll, beispielsweise bei Maßanfertigungen oder schnell
verderblichen Waren. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer bei einer
Dienstleistung riskieren müsste, dass der Vertrag widerrufen wird,
obwohl die Leistung bereits vollständig erbracht wurde.

In welchen Fällen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen?

Das Gesetz nennt in § 312g Abs. 2 BGB eine Vielzahl von Fällen,
in denen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht. Bedeutsam sind
insbesondere:

  • Maßanfertigungen,
  • versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes
    oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre
    Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder
    Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die
    Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den
    Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken,
    Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von
    Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer
    Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der
    Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum
    vorsieht.

Wann erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig?

In bestimmten Fällen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht,
es erlischt aber vorzeitig. Das ist bei der Erbringung von
Dienstleistungen der Fall, wenn der Unternehmer diese vollständig
erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen
hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung
gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat,
dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung
durch den Unternehmer verliert. Entsprechendes gilt bei digitalen
Inhalten, beispielsweise dem Download von Software.

Wann erlischt das Widerrufsrecht?

Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beträgt nach § 355
Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Sie wird
aber nur dann in Gang gesetzt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß
über sein Widerrufsrecht unterrichtet wurde. Unterbleibt die
gesetzlich vorgesehene Unterrichtung, erlischt das Widerrufsrecht
nach 12 Monaten und 14 Tagen.

Wie ist über das Widerrufsrecht zu belehren?

Für die Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber ein Muster zur
Verfügung gestellt. Dieses ist in Anlage 1 zu Art. 246a zu
finden. Diese Widerrufsbelehrung gilt einheitlich für die gesamte
Europäische Union. Sie muss entsprechend der Hinweise angepasst
werden. Da diese Anpassungen fehlerträchtig sind, sollte im Zweifel
eine rechtliche Beratung hinzugezogen werden.

Wann ist über das Widerrufsrecht zu belehren?

Die Widerrufsbelehrung ist in die AGB aufzunehmen. Bei der
Gestaltung ist darauf zu achten, dass sie sich von den übrigen
Regelungen abhebt. Dies kann durch eine Umrandung oder Fettdruck
geschehen.

Zusätzlich ist die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher gem. §
312f Abs. 2 BGB mit der Bestellbestätigung zu übermitteln.

Wie ist das Muster-Widerrufsformular zu nutzen?

Auch das Widerrufsformular ist entsprechend dem gesetzlichen
Muster nach Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB zu erstellen. Auch dieses ist
dem Verbraucher nach § 312f Abs. 2 BGB mit der
Bestellbestätigung zu übermitteln.

Weitere Informationspflichten

Welche weiteren Informationen sind zur Verfügung zu stellen?

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB ist das Bestehen eines
gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren zu informieren.
Folgender Satz kann dazu in die AGB aufgenommen werden:

„Für bestellte Waren besteht ein gesetzliches
Mängelhaftungsrecht.

Werden vertraglich besondere Kundendienstleistungen und Garantien
gewährt, ist über diese und die Bedingungen zu informieren.
Kundendienstleistungen sind Serviceleistungen, die nach
Vertragsabschluss geleistet werden, beispielsweise Wartungs-,
Instandhaltungs- oder Reparaturleistungen.

Was gilt bei Verträgen mit einer Laufzeit?

Handelt es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis,
beispielsweise ein Zeitschriftenabonnement, ist die Laufzeit des
Vertrags anzugeben. Zudem sind die Bedingungen der Kündigung, wenn
der Vertrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist, zu
nennen. Verlängert sich der Vertrag automatisch um einen bestimmten
Zeitraum, ist auch hierüber zu informieren. Der Verbraucher muss
insbesondere über die Mindestlaufzeit des Vertrags informiert
werden.

Versand und Lieferzeit

Welche Angaben sind zum Versand zu machen?

Angaben zu den Versandkosten sind auf der Produktseite zu
verlinken. Dass neben dem Gesamtpreis weitere Kosten anfallen, ist
durch den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ zu kennzeichnen. Es
empfiehlt sich, eine Unterseite zu den Versandkosten zu erstellen,
auf denen sich der Verbraucher informieren kann. Im Rahmen des
Bestellprozesses müssen die Versandkosten dann mit dem Gesamtpreis
ausgewiesen werden.

Versendet ein Online-Shop in das Ausland, müssen Versandkosten
für den Auslandsversand konkret angegeben werden. Dass Versandkosten
für das Ausland „auf Anfrage“ in Erfahrung gebracht werden
können, ist nicht ausreichend.

Wie ist die Lieferzeit anzugeben?

Die Lieferzeit muss konkret angegeben werden. Der Kunde soll
erkennen können, wann die Ware spätestens bei ihm eintrifft. Dem
werden Formulierungen wie „Lieferzeiten auf Anfrage“, „Lieferzeit
ca. 4 Tage“ oder „Voraussichtliche Lieferzeit: 3 Tage“ nicht
gerecht. Ein Zeitraum, innerhalb dessen geliefert wird („Lieferzeit:
4-5 Tage“) oder eine Maximalangabe („Lieferzeit: max. 7 Tage“)
sind demgegenüber zulässig.

In den AGB ist bei der Formulierung zu beachten: Der Beginn der
Lieferfrist muss auch bei Zahlungsarten wie Vorkasse oder Lastschrift
für den Kunden berechenbar sein. Das gilt auch für eine Bestellung
von Artikeln mit unterschiedlichen Lieferzeiten. Daher muss
mitgeteilt werden, ob die Ware nach Verfügbarkeit in einer
gemeinsamen Lieferung zusammengefasst werden oder ob Teillieferungen
erfolgen.

Wo sind die Angaben zu Versand und Lieferzeiten zu platzieren?

Ausreichend ist es, den Standardversand für das Inland auf der
Produktseite aufzuführen. Zu verlinken ist auf eine Unterseite, auf
der die Informationen zu Versand und Lieferzeiten zusammengefasst
sind.

Auf der Unterseite ist dann zu beschreiben,

  • welche Lieferarten neben dem Standardversand angeboten
    werden,
  • in welche Länder geliefert wird,
  • welche Versandkosten für die jeweilige Lieferart im Inland
    und im Ausland anfallen
  • wann die Lieferfrist beginnt und wie sie berechnet wird,
  • welche Lieferfristen beim Versand ins Ausland gelten.

Urheberrecht

Was ist in Bezug auf das Urheberrecht zu beachten?

Produktfotos sind urheberrechtlich geschützt. Daher dürfen Sie
nicht ohne Weiteres fremde Produktfotos für Ihren Online-Shop
verwenden. Da die Herstellung von Produktfotos aufwendig ist, sind
Fotografen und Hersteller bei einer Urheberrechtsverletzung zumeist
„not amused“.

Auch Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt
sein. Sie sollten daher ebenfalls nicht einfach übernommen werden.

Dürfen fremde Marken und Logos für Werbung verwendet werden?

Um Waren zu kennzeichnen, dürfen fremde Waren und Logos in
bestimmten Grenzen genutzt werden. Wird Originalware verkauft, ist
die Verwendung von Marken und Logos in der Regel zulässig.

Schwieriger ist die Rechtslage, wenn die Marke als Hinweis für
den Einsatz von Zubehör oder Ersatzteilen genutzt werden soll. Es
ist zu empfehlen, eine anwaltliche Beratung einzuholen, bevor mit
einer fremden Marke in diesem Sinne geworben werden soll.

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert