Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung unverhältnismäßig ist, wenn die angeordneten Untersuchungen keinen Bezug zur Feststellung der Dienstfähigkeit aufweisen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2018 – 2 L 16/18).
Wird ein Beamter aufgefordert, sich einer amtsärztlichen bzw. polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine (polizei-)dienstfähigkeit festzustellen, handelt es sich um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einem konkret benannten Amtsarzt vorzustellen. Betroffene haben die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes überprüfen zu lassen.
Im vorliegenden Fall war die Anordnung bereits aus zwei Gründen rechtswidrig:
In der Untersuchungsanordnung hatte der Dienstherr Umstände angegeben, auf die er die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers stützte. Diese reichten aber, so das Verwaltungsgericht „nach den Umständen des Einzelfalls für eine Prüfung des Antragstellers, ob die angeführten Gründe tragfähig sind, nicht aus.“ In der Untersuchungsanordnung vom 4. Dezember 2017 habe es lediglich geheißen: „Sie sind aktuell seit dem 14.01.2016 dienstunfähig erkrankt.“.
Eine solche Begründung könne zwar ausreichen, wenn feststeht, dass der betroffene Beamte selber keine Auskünfte über sein Krankheitsbild geben wird und der Dienstherr auch nicht aus sonstigen Erkenntnisquellen Näheres dazu in Erfahrung bringen kann. Hier aber habe der Dienstherr trotz der langen Erkrankung bislang den Antragsteller selber nicht aufgefordert, Angaben zu seinem Krankheitsbild zu machen.
„Deshalb muss offenbleiben, wie sich der Antragsteller bei einer entsprechenden Anfrage durch den Antragsgegner tatsächlich verhalten hätte, zumal nach Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob der Antragsteller die von ihm geforderte Erklärung zur Schweigepflichtsentbindung des örtlichen Polizeiärztlichen Dienstes gegenüber dem überörtlichen Polizeiärztlichen Dienst abgegeben oder verweigert hat.“
Darüber hinaus beurteilte das Verwaltungsgericht die Aufforderung für unverhältnismäßig. Fordert der Dienstherr einen Beamten zu einer amtsärztlichen Untersuchung auf, muss er das Untersuchungsprogramm konkret angeben. Vorliegend hatte die Behörde dies getan, allerdings waren die angedachten Maßnahmen nicht geeignet, Aufschluss über den Gesundheitszustand des Antragstellers zu geben:
„Aus der Untersuchungsanordnung vom 4. Dezember 2017 ergibt sich ein konkretes Untersuchungsprogramm. Darin eingebunden sind neben einer allgemeinen Blut- und Urinuntersuchung zwei zusätzliche Laboruntersuchungen, nämlich „CDT im Serum“ und „Drogenscreening im Urin“.
Carbohydrate-Deficient-Transferrin dient als Biomarker für die Diagnostik von Alkoholkonsum; vgl. wikipedia-Enzyklopädie zum Stichwort: Desialotransferrin.
Konkrete Anhaltspunkte, dass der Antragsteller einen Alkoholmissbrauch aktuell betreibt oder in jüngerer Vergangenheit betrieben hat bzw. illegale Drogen konsumiert oder in jüngerer Vergangenheit konsumiert hat, liegen nicht vor. Sie werden vom Antragsteller in seiner Antragserwiderung auch in Abrede gestellt. Die vom Polizeiarzt des überörtlichen Polizeiärztlichen Dienstes in der ergänzenden Stellungnahme des Antragsgegners wiedergegebene Notwendigkeit dieser besonderen Laboruntersuchungen mag Platz greifen, wenn es um die Frage der Polizeidiensttauglichkeit bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst geht. Sie erschließt sich jedoch nicht in der Konstellation von § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG in Verbindung mit § 115 Abs. 2 LBG, wenn es um die gutachtliche Feststellung zur Polizeidienstfähigkeit oder nach § 33 Abs. 1 LBG NRW um die gutachtliche Feststellung zur allgemeinen Dienstfähigkeit geht. […] Erforderlich sind insoweit aber konkrete Anhaltspunkte tatsächlicher Art. Bei den zusätzlichen Laboruntersuchungen handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen auch keineswegs um sog. ‚Standard-Untersuchungen‘.“
Betroffene sollten daher stets überprüfen, ob eine Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, rechtmäßig ausgesprochen wurde. Verschaffen Sie sich Klarheit darüber, was von Ihnen verlangt wird, informieren Sie sich über die angeordneten Untersuchungen und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
Hinterlassen Sie einen Kommentar